Legal Insights & Current Topics

Ein Briefkasten in einem steuergünstigen Kanton reicht nicht aus

Überlegen Sie, ein günstiges Zimmer zu mieten oder ein Unternehmen in einem steuergünstigen Schweizer Kanton zu registrieren, um Ihre Steuerbelastung zu reduzieren?

Ein Briefkasten kann Ihre Post empfangen. Er kann aber weder Ihren Lebensmittelpunkt noch Ihr Unternehmen verlagern.

Expats, Unternehmer und international tätige Unternehmen ziehen häufig in Betracht, eine Adresse oder ein Sitz in einem Kanton mit vergleichsweise attraktiven Steuersätzen zu registrieren, während sie weiterhin an einem anderen Ort leben, arbeiten oder das Unternehmen von dort aus führen.

Eine typische Konstellation könnte darin bestehen, sich in Zug, Schwyz oder einem anderen steuergünstigen Kanton anzumelden, während man den grössten Teil seiner Zeit in Zürich, Genf oder in einem anderen Wirtschaftszentrum verbringt. Auf dem Papier mag eine solche Gestaltung sinnvoll erscheinen. In der Praxis prüfen die Schweizer Steuerbehörden jedoch mehr als Einwohner- oder Handelsregister. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Bei Privatpersonen lautet die zentrale Frage in der Regel, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet.

Bei Unternehmen prüfen die Behörden, von wo das Unternehmen tatsächlich geführt wird und wo seine wesentlichen geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden.

Ein neuer Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts zu einer behaupteten Wohnsitzverlegung von Zürich nach Zug zeigt anschaulich die Risiken und Stolpersteine auf. Obwohl sich der konkrete Fall auf Zug bezog, gilt derselbe Grundsatz bei jeder beabsichtigten Verlegung in einen steuergünstigen Kanton.

Die Illusion des steuergünstigen Kantons

Einen Kanton aufgrund seines attraktiven steuerlichen Umfelds zu wählen, ist grundsätzlich nicht illegal. Privatpersonen und Unternehmen dürfen ihre Verhältnisse grundsätzlich frei gestalten, einen geeigneten Wohn- oder Geschäftssitz wählen und dabei auch steuerliche Überlegungen berücksichtigen. Steueroptimierung ist an sich nicht illegal. Problematisch wird es dann, wenn die registrierte Adresse nicht mit der Realität übereinstimmt.

Ein gemietetes Zimmer begründet kein persönliches Steuerdomizil, wenn sich die tatsächliche Wohnung, der Alltag und die stärksten persönlichen Beziehungen weiterhin in einem anderen Kanton befinden.

Ebenso begründen ein Gemeinschaftsbüro, ein Domizilservice oder ein Briefkasten nicht zwingend das Hauptsteuerdomizil eines Unternehmens, wenn das Unternehmen tatsächlich von einem anderen Ort geführt wird.

Die Behörden prüfen nicht nur Dokumente und stellen insbesondere zwei Fragen:

  • Wo lebt die Person tatsächlich?
  • Wo wird das Unternehmen tatsächlich geführt?

Kürzlicher Bundesgerichtsentscheid

Im Entscheid BGer 9C_702/2024 vom 13. Januar 2026 machte ein Steuerpflichtiger geltend, sein Steuerdomizil vom Kanton Zürich in den Kanton Zug verlegt zu haben. Das Bundesgericht kam letztlich zum Schluss, dass er für die Steuerjahre 2017 bis 2019 weiterhin den Zürcher Kantons- und Gemeindesteuern unterlag. Der Steuerpflichtige hatte zuvor mehrere Jahre in einer 2,5-Zimmer-Wohnung im Kanton Zürich gelebt. Er verkaufte die Wohnung an eine von ihm kontrollierte GmbH und meldete sich anschliessend im Kanton Zug an. Er hatte jedoch weiterhin Zugang zur Zürcher Wohnung.

Die Wohnung in Zürich verfügte über eine Wohnfläche von rund 129 Quadratmetern. Demgegenüber bestand die behauptete Unterkunft in Zug lediglich aus einem Zimmer mit eigener Dusche und Toilette sowie der Mitbenutzung einer Küche.

Die kleinere Unterkunft war für sich allein noch nicht ausschlaggebend. Der Steuerpflichtige konnte jedoch keine überzeugende Erklärung dafür liefern, weshalb sich seine Wohnverhältnisse derart erheblich reduziert hatten.

Weitere Umstände liessen ebenfalls Zweifel daran aufkommen, ob tatsächlich ein echter Umzug stattgefunden hatte:

  • Der Mietvertrag für das Zimmer in Zug war nicht unterzeichnet.
  • Die Miete wurde angeblich in bar bezahlt.
  • Es gab keine Nachweise über ein Umzugsunternehmen.
  • Es lagen keine Unterlagen vor, aus denen hervorging, dass Möbel verkauft oder eingelagert worden waren.
  • Es gab keine Belege dafür, dass das Zimmer in Zug eingerichtet worden war.
  • Der Steuerpflichtige stellte den Zürcher Steuerbehörden die verlangten Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung.

Das Gericht würdigte diese Umstände gesamthaft und kam zum Schluss, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen weiterhin in Zürich befand. Entscheidend ist dabei nicht, dass sich der behauptete neue Wohnsitz in Zug befand. Das Ergebnis hätte ebenso ausfallen können, wenn das Zimmer in Schwyz oder einem anderen steuergünstigen Kanton gelegen hätte. Die entscheidende Frage war, ob die Wohnsitzverlegung tatsächlich stattgefunden hatte. Das Gericht kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall war.

Die Anmeldung ist relevant, aber die tatsächlichen Verhältnisse wiegen schwerer

Das Steuerdomizil einer natürlichen Person wird anhand der Gesamtheit der objektiv erkennbaren Umstände bestimmt. Die persönliche Absicht einer Person allein genügt nicht. Ebenso wenig ist der Ort, an dem eine Person offiziell angemeldet ist, automatisch entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts befindet sich das Steuerdomizil grundsätzlich dort, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person und damit ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt liegt. Die Anmeldung bei einer Gemeinde, die Hinterlegung amtlicher Dokumente oder die Ausübung politischer Rechte in einem bestimmten Kanton können dabei relevant sein. Diese Umstände allein bestimmen das Steuerdomizil jedoch nicht.

Die Behörden können beispielsweise prüfen:

  • wo sich die Person gewöhnlich aufhält und übernachtet;
  • wohin sie nach Reisen regelmässig zurückkehrt;
  • wo Ehepartner, Kinder, Eltern oder andere enge Familienangehörige leben;
  • welche Qualität die Unterkunft an den jeweiligen Orten aufweist und in welchem Umfang sie tatsächlich zur Verfügung steht;
  • wo Hausrat und persönliche Gegenstände aufbewahrt werden;
  • wo die Person arbeitet;
  • wo sich Freundschaften und soziale Aktivitäten konzentrieren;
  • wo die Person Lieferungen empfängt und alltägliche Dienstleistungen nutzt;
  • ob glaubwürdige Nachweise für einen tatsächlichen Umzug bestehen.

Diese Faktoren werden gesamthaft betrachtet. Kein einzelner Umstand entscheidet automatisch über das Ergebnis. Die verschiedenen Kriterien werden entsprechend den individuellen Verhältnissen der betreffenden Person gewichtet. Eine Person muss nicht zwingend sämtliche Beziehungen zum bisherigen Kanton aufgeben. Die Verbindungen zum neuen Kanton müssen jedoch in ihrer Gesamtheit stärker werden als diejenigen zum bisherigen Wohnort.

Die Mitwirkungspflicht gegenüber den Steuerbehörden

Der Bundesgerichtsentscheid verdeutlicht auch die Bedeutung der Mitwirkung gegenüber den Steuerbehörden. Die Steuerbehörden sind dafür verantwortlich, die massgeblichen Verhältnisse abzuklären. Steuerpflichtige müssen jedoch Informationen und Unterlagen zu Tatsachen zur Verfügung stellen, die für die Bestimmung ihrer Steuerpflicht relevant sind.

Dazu können Nachweise gehören über:

  • die Wohnverhältnisse;
  • die tatsächliche Anwesenheit;
  • Reisen;
  • berufliche Tätigkeiten;
  • Hausrat und persönliche Gegenstände;
  • Bank- und Kreditkartentransaktionen;
  • soziale und familiäre Beziehungen.

Wirkt eine steuerpflichtige Person nicht ausreichend mit, kann das Fehlen entsprechender Unterlagen zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Bundesgerichtsfall reichte der Steuerpflichtige lediglich begrenzte Nachweise ein, darunter einen nicht unterzeichneten Mietvertrag, Reisebestätigungen und handschriftliche Schreiben von Bekannten. Diese Dokumente vermittelten kein zuverlässiges Bild davon, wo er während der betreffenden Jahre tatsächlich gelebt hatte. Ein Steuerdomizil lässt sich nicht allein dadurch begründen, dass behauptet wird, ein Umzug habe stattgefunden. Die tatsächlichen Umstände müssen glaubwürdig und, soweit erforderlich, durch entsprechende Nachweise belegt sein.

Auch ein Unternehmen braucht mehr als eine Adresse in einem steuergünstigen Kanton

Ähnliche Grundsätze gelten für Unternehmen. Eine Gesellschaft kann ihren statutarischen Sitz in einem Kanton haben, während sich ihre tatsächliche Verwaltung in einem anderen Kanton befindet. In solchen Fällen ist die im Handelsregister eingetragene Adresse nicht zwingend für das Hauptsteuerdomizil der Gesellschaft ausschlaggebend. Die Behörden prüfen vielmehr, wo die wesentliche Geschäftsführung und Abwicklung tatsächlich erfolgt.

Relevante Fragen können unter anderem sein:

  • Wo arbeiten die Geschäftsführer und Mitglieder der Unternehmensleitung normalerweise?
  • Wo werden wichtige Verträge vorbereitet und genehmigt?
  • Wo werden finanzielle und bankbezogene Entscheidungen getroffen?
  • Von wo aus werden Mitarbeitende angewiesen?
  • Wo werden Buchhaltungsunterlagen und operative Dokumente geführt?
  • Wo verfügt das Unternehmen über tatsächlich nutzbare Räumlichkeiten und Infrastruktur?
  • Wo laufen die wesentlichen geschäftlichen und administrativen Tätigkeiten des Unternehmens zusammen?

Ein Domizilservice kann eine rechtlich gültige Geschäftsadresse zur Verfügung stellen. Er beweist jedoch für sich allein nicht, dass das Unternehmen tatsächlich von diesem Kanton aus geführt wird.

Eine jährliche Sitzung, gelegentliche Besuche oder das Weiterleiten von Post werden in der Regel weniger Gewicht haben als der Ort, von dem aus das Unternehmen während des gesamten Jahres tatsächlich geführt wird.

Beispiel 1: Ein thailändisches Unternehmen gründet eine Schweizer Tochtergesellschaft in einem steuergünstigen Kanton

Ein thailändisches Unternehmen möchte die Schweiz als Ausgangspunkt für seine Expansion nach Europa nutzen. Es gründet eine Schweizer Tochtergesellschaft in einem Kanton mit attraktiven Unternehmenssteuerbedingungen.Die Tochtergesellschaft mietet dort einen Arbeitsplatz oder nutzt eine Shared-Office-Adresse. Die neu eingestellten Schweizer Mitarbeitenden arbeiten jedoch hauptsächlich von zu Hause oder aus einem Coworking Space in Zürich, weil sie nicht in den steuergünstigen Kanton pendeln möchten. Für Verkaufsgespräche und Kundenbesuche reisen sie zudem durch ganz Europa.

Verträge, finanzielle Entscheidungen, Personalführung und das Tagesgeschäft werden überwiegend von Zürich aus abgewickelt. Die Geschäftsführer besuchen den eingetragenen Sitz im steuergünstigen Kanton nur selten.Die Gesellschaft kann dort durchaus über einen gültigen statutarischen Sitz verfügen. Dennoch könnten die Steuerbehörden prüfen, ob sich die tatsächliche Verwaltung des Unternehmens nicht in Zürich befindet.

Dass einzelne Mitarbeitende remote arbeiten, bestimmt nicht automatisch das Steuerdomizil des Unternehmens. Entscheidend ist vielmehr, wo die wesentlichen Leitungsfunktionen des Unternehmens ausgeübt werden.

Soll der steuergünstige Kanton tatsächlich der Hauptsitz des Unternehmens sein, sollte das Unternehmen dort über mehr als lediglich eine Adresse verfügen.

Je nach Grösse und Art des Unternehmens kann dies beispielsweise Folgendes erfordern:

  • Räumlichkeiten, die dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen;
  • regelmässige Führungstätigkeiten im betreffenden Kanton;
  • eine angemessene Büroinfrastruktur;
  • Unternehmensunterlagen, die dort geführt oder aufbewahrt werden;
  • Sitzungen und Entscheidungsprozesse, die dort stattfinden;
  • Mitarbeitende oder Geschäftsführer, die tatsächlich von diesem Standort aus arbeiten.

Die rechtliche Struktur sollte der tatsächlichen betrieblichen Organisation entsprechen. Eine Adresse in einem steuergünstigen Kanton ohne entsprechende Leitungsaktivitäten kann von den Steuerbehörden infrage gestellt werden.

Beispiel 2: Ein Digitaler Nomade nutzt eine Briefkastenfirma in einem steuergünstigen Kanton

Ein Unternehmer entscheidet sich, als Digitaler Nomade zu leben, und gründet eine Schweizer GmbH in einem steuergünstigen Kanton unter Nutzung eines Briefkastens oder eines Domizilservices. Gleichzeitig behält er ein Zimmer bei Freunden oder seinen Eltern in Zürich. Die Zürcher Adresse wird für Bankangelegenheiten, Krankenversicherung, Korrespondenz und andere administrative Zwecke verwendet.

Wenn der Unternehmer nicht auf Reisen ist, hält er sich in Zürich auf. Er arbeitet von seinem Zimmer in Zürich oder aus einem Zürcher Coworking Space, weil er seine Zeit lieber dort als im steuergünstigen Kanton verbringt.Diese Konstellation wirft zwei voneinander zu trennende steuerliche Fragen auf.

Wo ist der Unternehmer persönlich steuerlich ansässig?

Wenn Zürich der Ort ist, an den der Unternehmer regelmässig zurückkehrt, an dem er seine persönlichen Gegenstände aufbewahrt, enge Beziehungen pflegt und einen erheblichen Teil seiner Arbeit ausübt, kann Zürich weiterhin den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellen. Häufiges Reisen verlegt das Steuerdomizil nicht automatisch in den Kanton, in dem lediglich eine Adresse registriert wurde.

Sich selbst als Digitaler Nomade zu bezeichnen, schafft keine Ausnahme von den üblichen Regeln zur steuerlichen Ansässigkeit.

Die Steuerbehörden können prüfen, wo sich die Person zwischen ihren Reisen aufhält, welche Unterkunft ihr tatsächlich zur Verfügung steht und wo sich ihre stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen befinden.

Wo wird die GmbH tatsächlich geführt?

Trifft der Unternehmer die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens von Zürich aus, kommuniziert er von Zürich aus mit Kunden und erledigt er dort Verträge, Finanzen und Administration der Gesellschaft, kann sich auch die tatsächliche Verwaltung der GmbH in Zürich befinden.

Der steuergünstige Kanton kann weiterhin der statutarische Sitz des Unternehmens sein. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass er auch als Hauptsteuerdomizil des Unternehmens anerkannt wird. Das persönliche Steuerdomizil des Unternehmers und das Steuerdomizil der Gesellschaft müssen getrennt voneinander beurteilt werden. Dennoch können dieselben tatsächlichen Umstände für beide Fragen relevant sein.

Arbeiten aus einem Coworking Space

Auch die Nutzung von Coworking Spaces wirft zusätzliche Fragen auf. Gelegentliches Arbeiten aus einem Coworking Space in einem anderen Kanton verlegt weder das persönliche noch das unternehmerische Steuerdomizil automatisch. Die Situation kann jedoch an Bedeutung gewinnen, wenn der Coworking Space regelmässig und dauerhaft für Tätigkeiten genutzt wird.

Je nach den konkreten Umständen kann ein Coworking Space ein Indiz für den tatsächlichen Ort der Verwaltung eines Unternehmens darstellen oder in bestimmten Fällen sogar eine steuerpflichtige Betriebsstätte begründen. Die Beurteilung hängt davon ab, wie die Räumlichkeiten tatsächlich genutzt werden und welche Tätigkeiten das Unternehmen dort ausübt.

Dasselbe Risiko besteht auch international

Die Problematik beschränkt sich nicht auf Streitigkeiten zwischen Schweizer Kantonen.
Auch ausländische Steuerbehörden können prüfen, wo eine Person tatsächlich lebt, wo ihre Arbeit physisch ausgeübt wird und von wo aus ein Unternehmen tatsächlich geführt wird. Eine Schweizer Adresse verhindert nicht automatisch, dass ein anderes Land eine Person dort als steuerlich ansässig betrachtet.

Ebenso verhindert die Schweizer Adresse eines Unternehmens nicht zwingend, dass ein ausländischer Staat davon ausgeht, das Unternehmen habe auf seinem Staatsgebiet eine steuerpflichtige Geschäftspräsenz begründet. Bei international mobilen Unternehmern können insbesondere folgende Faktoren relevant sein:

  • die Anzahl der in den jeweiligen Ländern verbrachten Tage;
  • die Verfügbarkeit einer dauerhaften Wohnstätte;
  • der Ort der engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen;
  • der physische Ort, an dem eine Beschäftigung oder Dienstleistungen ausgeübt werden;
  • der Ort, von dem aus das Unternehmen geführt wird;
  • die Befugnis, Verträge auszuhandeln oder abzuschliessen;
  • das Vorhandensein eines Büros oder einer anderen festen Geschäftseinrichtung;
  • die nationalen Steuergesetze der beteiligten Staaten;
  • das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen.

Beispielsweise könnte ein Unternehmer ein Unternehmen in einem steuergünstigen Schweizer Kanton führen, während er regelmässig in Thailand lebt und das Unternehmen von dort aus leitet.

Die thailändischen Behörden könnten prüfen, ob der Unternehmer persönlich in Thailand steuerlich ansässig ist, ob Einkünfte aus in Thailand ausgeübter Arbeit dort steuerpflichtig sind oder ob die Schweizer Gesellschaft in Thailand eine Betriebsstätte oder eine andere steuerpflichtige Präsenz begründet hat.Die Antwort hängt von den konkreten Umständen, dem thailändischen und schweizerischen nationalen Recht sowie dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ab.

Häufiges Reisen bedeutet nicht automatisch, dass eine Person oder ein Unternehmen nirgendwo steuerpflichtig ist. Es kann vielmehr dazu führen, dass steuerliche Anknüpfungspunkte in mehreren Kantonen oder Staaten entstehen.

Mögliche Folgen eines künstlich geschaffenen Steuerdomizils

Kommt eine Steuerbehörde zum Schluss, dass sich das tatsächliche Steuerdomizil an einem anderen Ort befindet, können die Folgen weit über die blosse Nachzahlung der Steuerdifferenz hinausgehen.

Mögliche Konsequenzen sind beispielsweise:

  • rückwirkende Steuerveranlagungen;
  • Verzugszinsen auf nicht bezahlten Steuern;
  • Verfahren unter Beteiligung mehrerer Kantone;
  • zusätzliche Rechts- und Beratungskosten;
  • Streitigkeiten über die interkantonale Doppelbesteuerung;
  • Schwierigkeiten bei der Rückforderung von Steuern aus dem Kanton, der diese ursprünglich erhoben hat;
  • Sanktionen, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden.

Je länger eine künstliche Struktur aufrechterhalten wird, desto kostspieliger und komplizierter kann deren Korrektur werden.Bei international tätigen Personen und Unternehmen können zusätzlich parallele Verfahren in einem anderen Staat entstehen.

Fazit: Die Besteuerung folgt der Realität, nicht der günstigsten Adresse

Der Bundesgerichtsfall betraf eine behauptete Wohnsitzverlegung von Zürich nach Zug. Seine Bedeutung reicht jedoch weit über Zug hinaus.Derselbe Grundsatz gilt immer dann, wenn eine Privatperson oder ein Unternehmen einen steuergünstigen Kanton wählt, während tatsächlich weiterhin an einem anderen Ort gelebt, gearbeitet oder das Unternehmen von dort aus geführt wird.

Ein kleines Zimmer verlegt nicht automatisch den Lebensmittelpunkt einer Person.

Ein Briefkasten verlegt nicht automatisch die tatsächliche Verwaltung eines Unternehmens.

Ein Eintrag im Handelsregister wiegt nicht schwerer als der Ort, an dem das Unternehmen tatsächlich geführt wird.

Steuerplanung zwischen verschiedenen Kantonen kann legitim sein. Die registrierte Struktur, die betriebliche Organisation und die tatsächlichen Lebensverhältnisse müssen jedoch miteinander übereinstimmen.

Vor einem Umzug in einen steuergünstigen Kanton, der Gründung eines Schweizer Unternehmens oder der Führung eines Schweizer Unternehmens während einer Tätigkeit im Ausland sollte die geplante Struktur insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten geprüft werden:

  • persönliches Steuerdomizil;
  • Unternehmenssteuerdomizil;
  • interkantonale Besteuerung;
  • Betriebsstätten;
  • internationale Doppelbesteuerung.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Fragen zum persönlichen Steuerdomizil, zum Steuerdomizil von Unternehmen und zu Betriebsstätten hängen stets von den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.