Die Gütertrennung ist das Klarste, aber auch „kühlste“ Modell im Schweizer Eherecht. Während bei der normalen Ehe (Errungenschaftsbeteiligung) am Ende abgerechnet und geteilt wird, gilt bei der Gütertrennung das Prinzip: „Meins bleibt meins, deins bleibt deins.“
Doch was passiert, wenn die Liebe geht? Besonders für Personen, die sich primär um Haushalt und Kinder gekümmert haben, kann dieses Modell zur finanziellen Falle werden.
1. Die Vermögensverteilung: Wer bekommt was?
In einer Ehe mit Gütertrennung gibt es keine gemeinschaftliche Vermögensmasse. Bei einer Scheidung findet keine klassische „Auseinandersetzung“ des Vermögens statt.
- Bankkonten & Ersparnisse: Wer als Kontoinhaber eingetragen ist, behält das Geld. Wenn Ihr Partner während der 20-jährigen Ehe Millionen gespart hat und Sie nichts, gehen Sie leer aus.
- Immobilien: Hier zählt der Eintrag im Grundbuch. Gehört das Haus allein Ihrem Partner, müssen Sie im Zweifelsfall ausziehen, egal wie viel Herzblut Sie in den Garten oder die Einrichtung gesteckt haben.
- Schulden: Auch Schulden bleiben getrennt. Sie haften nicht für die Geschäftsschulden Ihres Partners (ein Hauptgrund, warum Unternehmer dieses Modell wählen).
2. Der „Hausfrauen-Nachteil“: Eine bittere Realität?
Wenn Sie sich für die Rolle als Hausfrau oder Hausmann entschieden haben, erwirtschaften Sie in der Regel kein eigenes Vermögen. Bei der Gütertrennung hat das drastische Folgen:
- Kein Anteil am Zuwachs: Während die arbeitende Partei Karriere macht und Vermögen aufbaut, investiert die betreuende Partei „unbezahlte Arbeit“. Bei der Gütertrennung wird diese Arbeit bei der Vermögensverteilung nicht vergütet.
- Vorsorgelücke (Säule 3a): Private Vorsorgegelder bleiben bei der Gütertrennung bei der Person, die sie eingezahlt hat. Hier entsteht oft eine massive Lücke für den nichterwerbstätigen Partner.
Wichtige Ausnahme (AHV & Pensionskasse):
Trotz Gütertrennung werden die während der Ehejahre angesammelten Beiträge an die AHV und die Pensionskasse (2. Säule) bei einer Scheidung in der Schweiz in der Regel hälftig geteilt (Splitting). Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nur unter sehr strengen Bedingungen im Ehevertrag ausgeschlossen werden.
3. Hat die Gütertrennung Einfluss auf den nachehelichen Unterhalt?
Das ist einer der hartnäckigsten Mythen: „Wir haben Gütertrennung, also muss ich nach der Scheidung nichts zahlen.“ Das ist falsch.
- Güterrecht vs. Unterhaltsrecht: Die Gütertrennung regelt nur das Vermögen (das Eigentum). Der Unterhalt (die monatlichen Zahlungen für den Lebensunterhalt) ist ein separates Thema.
- Lebensprägung: Wenn die Ehe Ihre Lebensumstände geprägt hat (z. B. lange Dauer, gemeinsame Kinder, Aufgabe der Karriere), haben Sie trotz Gütertrennung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, sofern Sie Ihren Bedarf nicht selbst decken können.
- Kompensation: Paradoxerweise kann eine Gütertrennung den Unterhalt sogar erhöhen. Da der schwächere Partner kein Vermögen aus der Ehe mitnimmt, auf dem er sich „ausruhen“ könnte, ist er unter Umständen stärker auf monatliche Unterhaltszahlungen angewiesen.
4. Kann man die Nachteile abfedern?
Ja! Ein fairer Ehevertrag zur Gütertrennung sollte Kompensationen enthalten, wenn ein Partner für die Familie zurücksteckt:
Mögliche Beispiel beinhalten:
- Pauschalabfindungen: Vereinbarung einer Summe für jedes Ehejahr.
- Einzahlungen in die Säule 3a: Verpflichtung des Hauptverdieners, die private Vorsorge des Partners aufzubauen.
- Wohnrecht: Ein vertraglich zugesichertes Recht, im Falle einer Scheidung noch eine gewisse Zeit im Haus zu bleiben.
Fazit
Die Gütertrennung ist für den Partner, der weniger verdient oder die Familienarbeit übernimmt, im Scheidungsfall oft nachteilig beim Vermögensaufbau. Sie schützt zwar vor den Schulden des anderen, lässt einen aber nicht am Wohlstand teilhaben, den man indirekt durch die Unterstützung des Partners mitermöglicht hat.
Der Unterhalt bleibt als Sicherheitsnetz bestehen, ist aber oft ein streitanfälliges Feld. Eine Gütertrennung sollte daher nie ohne Ausgleichszahlungen oder Vorsorgeregelungen unterschrieben werden, wenn eine klassische Rollenteilung geplant ist.
