Viele Paare möchten, dass im Todesfall der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner finanziell möglichst gut abgesichert ist, etwa damit die Wohnung gehalten werden kann, der Lebensstandard nicht einbricht oder das Vermögen nicht sofort „zersplittert“ wird.
Im Schweizer Erbrecht gibt es dafür mehrere Wege. Welche Variante passt, hängt vor allem davon ab, ob es gemeinsame Kinder, Kinder aus früheren Beziehungen (Patchwork) oder gar keine Nachkommen gibt. Seit der Erbrechtsrevision (01.01.2023) ist der Spielraum zudem grösser geworden, weil Pflichtteile reduziert wurden.
Das Grundprinzip: Pflichtteile begrenzen, freie Quote nutzen
Auch wenn Sie ein Testament machen: Pflichtteile müssen grundsätzlich eingehalten werden. Pflichtteilsgeschützt sind v. a. Nachkommen und Ehepartner/eingetragener Partner. Die Begünstigung des Partners erfolgt deshalb meist über:
- die freie Quote (alles, was nach Pflichtteilen übrig bleibt), oder
- Sonderlösungen, die das Gesetz ausdrücklich erlaubt (z. B. Nutzniessung nach Art. 473 ZGB), oder
- Vereinbarungen mit den Nachkommen (Erbvertrag/Erbverzicht).
Variante 1: „Alle anderen auf den Pflichtteil setzen“ (klassische Meistbegünstigung im Testament)
Idee: Sie setzen den Ehegatten/eingetragenen Partner so weit wie möglich ein und reduzieren die übrigen Pflichtteilserben (meist: Kinder) auf ihren Pflichtteil. Alles darüber hinaus geht an den Partner.
Das funktioniert gut, wenn Sie einen einfachen Plan wünschen und Ihr Ziel darin besteht, dass Ihr Partner das Eigentum tatsächlich erhält (und nicht nur die Nutzung). Es kann auch gut in stabile familiäre Verhältnisse mit geringem Konfliktpotenzial passen.
Die Grenzen sind klar: Wenn man Kinder hat, kann man diese nicht vollständig ausschliessen, aber man kann ihren Anteil auf die ihnen zustehende Quote beschränken. Seit 2023 sind diese reservierten Quoten geringer, sodass der frei verfügbare Anteil oft größer ist, was in der Regel dem überlebenden Partner zugutekommt
Praxis-Hinweis: Diese Lösung ist juristisch oft unkompliziert, kann aber emotional schwierig sein, wenn Kinder das Gefühl haben, „zu kurz“ zu kommen, auch wenn alles rechtlich korrekt ist.
Variante 2: Nutzniessung am gesamten Nachlass (Art. 473 ZGB) ist stark, aber nur bei gemeinsamen Nachkommen
Idee: Der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner erhält nicht nur einen Anteil am Nachlass, sondern zusätzlich eine Nutzniessung. Das bedeutet: Die Kinder werden Eigentümer, aber der überlebende Partner darf das Vermögen nutzen und die Erträge beziehen (z. B. in der Wohnung bleiben, Zinsen/Dividenden erhalten).
Ganz wichtig: Diese Meistbegünstigung nach Art. 473 ZGB ist nur gegenüber gemeinsamen Nachkommen zulässig. Bei Patchwork (nicht gemeinsame Kinder) ist diese Variante nicht oder nur eingeschränkt anwendbar.
Eine typische vereinfachte Struktur sieht wie folgt aus: Der überlebende Partner erhält die Hälfte des Eigentums, der Rest wird als Nutzniessung (zugunsten der gemeinsamen Kinder) übertragen.
Diese Option ist besonders sinnvoll, wenn der Partner in erster Linie auf alltägliche Sicherheit angewiesen ist (Wohnraum, regelmässiges Einkommen), das Vermögen aber langfristig den Kindern erhalten bleiben soll. Dies kann besonders hilfreich sein, wenn es um das Familienheim geht, da die Nutzniessung den Verkaufsdruck verringern kann.
Der Nachteil: Das Nutzniessungsrecht kann mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden sein (Instandhaltung, Kosten, Festlegung dessen, was als „Einkommen“ gilt, usw.). Für Kinder kann es sich wie eine „Blockade“ anfühlen, da sie zwar Vermögenswerte besitzen, aber nicht frei darüber verfügen können.
Variante 3: Erbvertrag + Erbverzicht (oder Teilverzicht) – die „stärkste“ Lösung, aber es braucht eine Mitwirkung
Idee: Wenn Sie den Partner deutlich stärker begünstigen möchten, als es Pflichtteile erlauben, brauchen Sie die Zustimmung der Pflichtteilserben. Das läuft über einen Erbvertrag, oft kombiniert mit einem Erbverzicht der Nachkommen (ganz oder teilweise).
Der entscheidende Punkt: Das funktioniert nur, wenn die Nachkommen mitwirken und unterschreiben.
Diese Option eignet sich besonders, wenn Sie maximale Planungssicherheit wünschen, d. h. wenn sich alle bereits einig sind und es gibt so später weniger Überraschungen. Sie ist auch sinnvoll, wenn Sie eine klare „familiäre Vereinbarung“ anstreben, zum Beispiel: Der Partner erhält jetzt das Haus und das Vermögen, und die Kinder erben später, möglicherweise mit einer Ausgleichszahlung wie einem Vorschuss, einer Schenkung oder einer festgelegten Auszahlung.
Wo es schwierig werden kann: In Patchwork-Familien ist es oft schwieriger, sich zu einigen, da unterschiedliche Erwartungen, Loyalitäten und Diskussionen über Fairness eine Rolle spielen, insbesondere wenn die Kinder noch klein sind oder die Kommunikation bereits angespannt ist.
Welche Variante ist „die beste“?
Es gibt nicht die eine beste Lösung – aber es gibt eine gute Faustregel:
- Mehr Eigentum für den Partner, möglichst simpel: Variante 1 (Testament, andere auf Pflichtteil)
- Partner soll vor allem Nutzung/Sicherheit haben, Kinder sollen langfristig Eigentum behalten: Variante 2 (Nutzniessung nach Art. 473 ZGB – nur bei gemeinsamen Kindern)
- Maximale Begünstigung + maximale Rechtssicherheit durch Zustimmung: Variante 3 (Erbvertrag/Erbverzicht)
Schlussgedanke
Wenn Sie Ihren Ehegatten oder eingetragenen Partner begünstigen möchten, lohnt sich eine saubere Strategie – besonders bei Immobilien und Patchwork Familie. Oft ist nicht die „höchste Zahl“ entscheidend, sondern ob der überlebende Partner wirklich handlungsfähig bleibt (Wohnrecht, Liquidität, laufende Kosten).
