Viele Menschen möchten den überlebenden Partner oder die überlebende Partnerin absichern, ohne dass eine Immobilie sofort verkauft oder der Nachlass unmittelbar geteilt werden muss. Genau dafür kann die Nutzniessung ein geeignetes Instrument sein.
Die Nutzniessung, auch Niessbrauch genannt, erlaubt einer Person, eine Sache zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen, obwohl sie nicht Eigentümerin ist. In der Schweiz ist sie in Art. 745 ff. ZGB geregelt. Im Erbrecht kann sie durch Testament oder Erbvertrag an Nachlasswerten eingeräumt werden, zum Beispiel an einer Immobilie, an einem Wertschriftendepot oder an bestimmten Vermögensteilen.
Gerade bei Immobilien ist die Nutzniessung praktisch: Der begünstigte Partner darf weiterhin in der Wohnung oder im Haus leben oder das Objekt vermieten und die Erträge behalten. Das Eigentum bleibt oder geht jedoch an die Erben, etwa an die Kinder.
Damit eine solche Lösung später nicht zu Streit führt, ist ein Punkt besonders wichtig: die Pflichtteile. Wenn es die Pflichtteile beschränkt, dann ist eine erbvertragliche Regelung notwendig.
Was ist eine Nutzniessung?
Mit einer Nutzniessung werden Nutzung und Eigentum voneinander getrennt. Der Nutzniesser oder die Nutzniesserin darf die Sache gebrauchen, darin wohnen, sie vermieten oder daraus Erträge erzielen. Die Eigentümer bleiben jedoch andere Personen, häufig die Erben, zum Beispiel die Kinder.
Der Nutzniesser kann die Sache nicht verkaufen, weil ihm das Eigentum nicht gehört. Gleichzeitig muss er die Sache sorgfältig erhalten und trägt in der Regel die laufenden Kosten, den gewöhnlichen Unterhalt, Abgaben und bei Immobilien häufig auch gewisse Lasten. Die genaue Kostenverteilung sollte in der Verfügung oder im Erbvertrag klar geregelt werden.
Die Nutzniessung ist besonders interessant, wenn man sagen möchte:
„Du sollst nach meinem Tod sicher wohnen können oder die Erträge erhalten. Aber das Eigentum soll langfristig bei meinen Erben bleiben.“
Nach dem Ende der Nutzniessung, in der Regel mit dem Tod des Nutzniessers, fällt das Objekt unbelastet an die Eigentümer zurück. Diese können es dann selbst nutzen, verkaufen oder untereinander teilen.
Nutzniessungsvermächtnis
Im Erbrecht wird eine Nutzniessung häufig als Vermächtnis angeordnet. Man spricht dann von einem Nutzniessungsvermächtnis. Das bedeutet: Die Erben werden Eigentümer der Sache, aber eine bestimmte Person erhält daran ein Nutzungs- und Ertragsrecht.
Praktisch kann das zum Beispiel so aussehen:
Beispiel 1: Der überlebende Partner erhält die lebenslange Nutzniessung an der gemeinsamen Wohnung. Die Kinder werden Eigentümer, können aber erst nach Ende der Nutzniessung frei über die Wohnung verfügen.
Beispiel 2: Der überlebende Partner erhält die Nutzniessung an einem Wertschriftendepot. Er darf die Erträge beziehen, das Kapital selbst bleibt aber für die Erben erhalten.
Warum ist die Nutzniessung gerade bei unverheirateten Paaren wichtig?
Bei unverheirateten Paaren besteht in der Schweiz kein gesetzlicher Erbanspruch des überlebenden Partners. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der Konkubinatspartner nichts.
Das kann besonders problematisch sein, wenn die verstorbene Person Kinder, Eltern oder andere gesetzliche Erben hinterlässt. Eine gemeinsame Wohnung kann dann ganz oder teilweise in den Nachlass fallen. Selbst wenn der überlebende Partner Miteigentümer ist, kann der Anteil der verstorbenen Person an die Erben fallen. Im schlimmsten Fall entsteht Druck, die Immobilie zu verkaufen oder die Erben auszuzahlen.
Mit einer Nutzniessung kann man hier vorsorgen: Der überlebende Partner erhält ein abgesichertes Nutzungsrecht, ohne dass ihm zwingend das Eigentum übertragen werden muss. Aber: Auch eine Nutzniessung darf die Pflichtteile der geschützten Erben nicht verletzen.
Pflichtteile: Die Grenze der Nachlassplanung
In der Schweiz können bestimmte Erben nicht vollständig übergangen werden. Pflichtteilsgeschützt sind insbesondere Nachkommen sowie Ehegatten oder eingetragene Partner. Der Pflichtteil dieser Personen grundsätzlich die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr.
Bei unverheirateten Paaren ist das besonders wichtig: Der Konkubinatspartner hat zwar keinen eigenen Pflichtteil. Wenn die verstorbene Person aber Kinder hinterlässt, haben diese Kinder Pflichtteilsrechte.
Eine Begünstigung des Partners, sei es durch Eigentum, Vermächtnis oder Nutzniessung, muss deshalb in die verfügbare Quote passen, sofern die Kinder nicht zustimmen oder auf Rechte verzichten.
Wie wird die Nutzniessung an den Pflichtteil angerechnet?
Die Nutzniessung wird nicht einfach mit dem vollen Verkehrswert der Immobilie oder des Vermögenswerts angerechnet. Entscheidend ist ihr wirtschaftlicher Wert.
Bei einer Nutzniessung wird in der Regel der kapitalisierte Wert bzw. Barwert des Nutzungs- und Ertragsrechts berechnet. Dieser hängt insbesondere ab von:
- dem Wert des belasteten Vermögenswerts,
- dem jährlichen Nutzen oder Ertrag, zum Beispiel Mietwert oder Mieteinnahmen,
- der voraussichtlichen Dauer der Nutzniessung,
- dem Alter und der Lebenserwartung des Nutzniessers,
- dem verwendeten Kapitalisierungszinssatz.
Je jünger der Nutzniesser ist und je länger die Nutzniessung voraussichtlich dauert, desto höher ist der Kapitalwert der Nutzniessung.
Für die Pflichtteilsberechnung bedeutet das:
Der begünstigte Nutzniesser erhält wirtschaftlich den kapitalisierten Wert der Nutzniessung. Die Erben, die das Eigentum erhalten, bekommen dagegen nur das belastete Eigentum. Dieses ist weniger wert als unbelastetes Eigentum, weil sie es während der Dauer der Nutzniessung nicht frei nutzen können.
Deshalb kann eine Nutzniessung Pflichtteile verletzen, obwohl die Pflichtteilserben formal Eigentümer werden. Entscheidend ist nicht nur, wer im Grundbuch steht, sondern ob die Pflichtteilserben dem Wert nach ihren Pflichtteil erhalten.
Die beste Lösung: Erbvertrag mit Zustimmung der Pflichtteilserben
Wenn absehbar ist, dass eine Nutzniessung in Pflichtteile eingreifen kann, reicht ein einfaches Testament oft nicht aus, um Planungssicherheit zu schaffen.
In solchen Fällen ist ein Erbvertrag häufig die sicherere Lösung. Darin können die Pflichtteilserben einbezogen werden. Sie können der Nutzniessung zustimmen, einen Pflichtteilsverzicht erklären oder eine bestimmte Lösung verbindlich akzeptieren.
Das ist besonders sinnvoll bei:
- Immobilien mit hohem Wert,
- unverheirateten Paaren,
- Patchwork-Familien,
- Kindern aus früheren Beziehungen,
- Vermögen in mehreren Ländern,
- Fällen, in denen der überlebende Partner unbedingt in der Wohnung bleiben soll.
Ein Erbvertrag schafft mehr Sicherheit, weil die späteren Erben nicht erst nach dem Todesfall mit der Belastung konfrontiert werden. Sie kennen die Regelung und haben ihr zugestimmt.
Spezialfall Ehegatte oder eingetragener Partner: Art. 473 ZGB
Für Ehegatten und eingetragene Partner gibt es eine besondere Begünstigungsmöglichkeit nach Art. 473 ZGB. Diese gilt jedoch nur gegenüber gemeinsamen Nachkommen.
In dieser Konstellation kann der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner besonders stark abgesichert werden. Nach der heutigen Rechtslage ist es möglich, dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum zuzuweisen und ihm zusätzlich die Nutzniessung am Anteil der gemeinsamen Nachkommen einzuräumen.
Das ist ein klassisches Instrument, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und der überlebende Ehegatte im Familienheim bleiben oder weiterhin Erträge aus dem Vermögen beziehen soll.
Wichtig ist aber: Diese Sonderregel gilt nicht für unverheiratete Paare. Sie gilt auch nicht ohne Weiteres in Patchwork-Konstellationen mit nicht gemeinsamen Kindern. Dort braucht es eine individuelle Planung, häufig mit Erbvertrag und Zustimmung der betroffenen Pflichtteilserben.
Nutzniessung oder Wohnrecht?
Die Nutzniessung geht weiter als ein Wohnrecht.
Ein Wohnrecht erlaubt in der Regel nur, selbst in einer Wohnung oder einem Haus zu wohnen. Eine Nutzniessung erlaubt zusätzlich, die Sache zu vermieten und die Erträge zu behalten, sofern nichts anderes geregelt ist.
Für die Absicherung eines Partners kann deshalb die Nutzniessung stärker sein als ein blosses Wohnrecht. Gleichzeitig ist sie wirtschaftlich wertvoller und kann deshalb eher Pflichtteilsfragen auslösen.
Rechte und Pflichten: Wer trägt welche Kosten?
Damit eine Nutzniessung im Alltag funktioniert, sollte klar geregelt werden, wer welche Kosten trägt.
Typischerweise trägt der Nutzniesser:
- laufende Nebenkosten,
- gewöhnlichen Unterhalt,
- kleinere Reparaturen,
- öffentliche Abgaben,
- Hypothekarzinsen, soweit vereinbart oder gesetzlich vorgesehen.
Die Eigentümer tragen eher ausserordentliche Kosten oder wertvermehrende Investitionen. In der Praxis sollte dies aber nicht offenbleiben. Gerade bei Immobilien können Renovationen, Hypotheken, Steuern und Versicherungen später zu Streit führen.
Eine gute Regelung sollte daher ausdrücklich festhalten:
- Wer bezahlt den Unterhalt?
- Wer trägt grössere Renovationen?
- Wer bezahlt Hypothekarzinsen?
- Darf die Immobilie vermietet werden?
- Wer entscheidet über grössere bauliche Massnahmen?
- Was passiert, wenn der Nutzniesser freiwillig auszieht?
Wann ist eine Nutzniessung besonders sinnvoll?
Eine Nutzniessung passt häufig gut, wenn:
- der überlebende Partner lebenslang wohnen können soll,
- eine Immobilie nicht sofort verkauft werden soll,
- Mieteinnahmen oder Vermögenserträge zur Versorgung dienen sollen,
- Eigentum langfristig bei den Kindern oder anderen Erben bleiben soll,
- eine sofortige Erbteilung vermieden werden soll,
- der Partner abgesichert werden soll, ohne dass er Eigentümer wird.
Gerade bei unverheirateten Paaren kann die Nutzniessung eine faire Lösung sein: Der Partner erhält Sicherheit, während die Erben langfristig Eigentümer bleiben.
Exkurs: Gibt es Nutzniessung auch in Thailand?
Ja. Thailand kennt ein ähnliches Konzept: den Usufruct, auf Thai สิทธิเก็บกิน. Er ist im thailändischen Civil and Commercial Code geregelt und vermittelt Besitz-, Nutzungs- und Ertragsrechte an einer Immobilie, ohne dass Eigentum übertragen wird.
Ein Usufruct kann auch in der Nachlassplanung eine Rolle spielen. So kann beispielsweise eine Person im Testament vorsehen, dass das Eigentum an einer Immobilie an die Kinder fällt, während der überlebende Partner ein lebenslanges Nutzungsrecht erhält.
Umgekehrt kann auch den Kindern aus früherer Ehe vor dem Tod ein Nutzungsrecht eingetragen werden. Um eine Erbeiteilung sicherzustellen, wenn das Land beispielsweise bereits im Namen der thailändischen Ehefrau eingetragen ist.
In Thailand ist besonders wichtig, dass solche Rechte korrekt beim zuständigen Land Office registriert werden, damit sie gegenüber Dritten Wirkung entfalten. Zudem ist der Usufruct grundsätzlich persönlich und nicht vererblich. Er endet in der Regel mit dem Tod des Berechtigten.
Für grenzüberschreitende Nachlassplanungen Schweiz–Thailand sollte deshalb genau geprüft werden, in welchem Land welche Vermögenswerte liegen und welche Verfügung dort tatsächlich anerkannt und umgesetzt werden kann.
Fazit
Die Nutzniessung ist ein starkes Instrument der Nachlassplanung. Sie ermöglicht es, den überlebenden Partner wirtschaftlich abzusichern, ohne das Eigentum endgültig zu übertragen.
Gerade bei unverheirateten Paaren kann sie verhindern, dass der überlebende Partner nach dem Tod des anderen plötzlich aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen oder sich mit den Erben über einen Verkauf streiten muss.
Der entscheidende Punkt ist jedoch der Pflichtteil. Eine Nutzniessung wird wirtschaftlich bewertet und mit ihrem kapitalisierten Wert berücksichtigt. Wenn sie die freie Quote übersteigt oder Pflichtteilserben dem Werte nach weniger erhalten, kann sie angefochten bzw. herabgesetzt werden.
Wer Planungssicherheit möchte, sollte deshalb nicht nur ein Testament verfassen, sondern die Pflichtteilsfrage vorgängig prüfen lassen. Bei Immobilien oder komplexen Familienverhältnissen ist oft ein Erbvertrag mit Zustimmung der Pflichtteilserben die rechtlich stabilere Lösung.
So wird aus einer guten Idee eine Nachlassplanung, die auch im Ernstfall funktioniert.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gerade bei Immobilien, Pflichtteilen, Patchwork-Familien oder Vermögen in mehreren Ländern sollte die konkrete Situation rechtlich geprüft werden.