Der direkte Verkauf von Waren aus Thailand an Schweizer Kunden ist häufig der einfachste Weg, um in den Schweizer Markt einzutreten. Eine eigene Tochtergesellschaft oder ein lokaler Vertriebspartner ist dafür grundsätzlich nicht notwendig. Produkte können beispielsweise direkt an Schweizer Importeure, Grosshändler, Detailhändler oder industrielle Abnehmer verkauft werden.
Bei einem grenzüberschreitenden Geschäft reicht es allerdings nicht, sich lediglich über Produkt und Preis zu einigen. Ein internationaler Kaufvertrag sollte auch regeln, wer das Transport- und Zahlungsrisiko trägt, was bei Lieferverzug oder mangelhafter Ware geschieht und welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet.
Gerade für thailändische Unternehmen ist dabei wichtig, dass sich einige Grundsätze des Schweizer Kaufrechts von den aus Thailand bekannten Regeln unterscheiden.
Was sollte ein internationaler Kaufvertrag regeln?
Zunächst sollte möglichst genau beschrieben werden, was verkauft wird. Bei industriell hergestellten Produkten können dazu neben Produktbezeichnung und Menge insbesondere technische Spezifikationen, Materialien, Qualitätsanforderungen, Toleranzen, Verpackung, Zertifikate oder ein bestimmter Verwendungszweck gehören.
Je klarer diese Eigenschaften definiert werden, desto einfacher lässt sich später feststellen, ob die Lieferung vertragsgemäss erfolgt ist.
Daneben sollten insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
- Kaufpreis, Währung und Zahlungsbedingungen,
- Lieferort und Liefertermin,
- Transport und Gefahrübergang,
- Folgen eines Lieferverzugs,
- Prüfung der Ware und Mängelrüge,
- Gewährleistung und mögliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
- Haftungsbeschränkungen,
- gegebenenfalls Zahlungssicherheiten wie Vorauszahlungen, Bankgarantien oder Akkreditive,
- anwendbares Recht und Streitbeilegung.
Bei regelmässigen Lieferbeziehungen kann es sinnvoll sein, diese grundlegenden Bedingungen in einem Rahmenvertrag oder in Verkaufsbedingungen festzuhalten und bei den einzelnen Bestellungen nur noch Produkt, Menge, Preis und Liefertermin zu bestimmen.
Incoterms: Wer trägt Kosten und Transportrisiko?
Bei einer Lieferung von Thailand in die Schweiz ist die Frage des Transports von besonderer Bedeutung.
Im internationalen Warenhandel werden dafür häufig die Incoterms der International Chamber of Commerce verwendet. Sie regeln unter anderem, welche Aufgaben und Transportkosten Verkäufer und Käufer übernehmen und zu welchem Zeitpunkt das Risiko eines zufälligen Verlusts oder einer Beschädigung der Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.
Ein Incoterm sollte dabei immer zusammen mit einem möglichst genau bezeichneten Ort vereinbart werden, zum Beispiel:
FCA [genauer Ort], Thailand, Incoterms 2020
Der konkrete Ort ist wichtig, weil daran wesentliche Lieferpflichten und der Gefahrübergang anknüpfen können.
Incoterms ersetzen allerdings keinen Kaufvertrag. Sie regeln beispielsweise nicht umfassend Zahlungsbedingungen, Gewährleistung, Haftung oder das anwendbare Recht. Auch der Gefahrübergang ist nicht mit dem Eigentumsübergang gleichzusetzen. Wer das Eigentum an der Ware zu welchem Zeitpunkt erhalten soll, muss gegebenenfalls zusätzlich geregelt werden.
Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
Nach Schweizer Kaufrecht muss die gelieferte Ware grundsätzlich die vereinbarten und vorausgesetzten Eigenschaften besitzen. Ist sie mangelhaft, kann der Käufer gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend machen. Im B2B-Bereich besteht jedoch weitgehender Spielraum, diese Rechte vertraglich auszugestalten.
Gerade bei industriellen Produkten kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Hersteller zunächst die Möglichkeit erhält, den Mangel zu beheben oder Ersatzware zu liefern, bevor weitergehende Ansprüche entstehen.
Besonders wichtig ist unter Schweizer Recht die Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers. Der Käufer muss die Ware grundsätzlich prüfen, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang möglich ist, und erkennbare Mängel rechtzeitig anzeigen. Auch später entdeckte versteckte Mängel müssen nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
Für einen thailändischen Verkäufer kann diese Regel grundsätzlich vorteilhaft sein. Schweizer Käufer versuchen deshalb insbesondere in ihren Einkaufsbedingungen teilweise, längere oder abweichende Rügefristen zu vereinbaren. Solche Klauseln sollten nicht ungeprüft übernommen werden.
Der Vertrag sollte deshalb klar bestimmen, innerhalb welcher Fristen Mängel gemeldet werden müssen, welche Informationen eine Mängelanzeige enthalten soll, welche Rechte dem Käufer zustehen und wie lange die Gewährleistung dauert.
Für produzierende Unternehmen sollte zudem die Haftung für Folgeschäden geprüft werden. Ein vergleichsweise kleiner Defekt kann beim Käufer beispielsweise zu Produktionsausfällen oder entgangenem Gewinn führen. Ob und in welchem Umfang für solche Schäden gehaftet wird, sollte deshalb möglichst ausdrücklich geregelt werden.
Eine wichtige Stolperfalle: Der Vertrag muss in der Schweiz grundsätzlich nicht unterschrieben sein
Ein für thailändische Unternehmen besonders relevanter Unterschied betrifft die Form des Kaufvertrags.
In der Schweiz gilt für gewöhnliche Kaufverträge über bewegliche Waren grundsätzlich Formfreiheit. Ein Vertrag kann daher auch mündlich, per E-Mail oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Eine unterschriebene Vertragsurkunde ist grundsätzlich nicht erforderlich.
In Thailand besteht dagegen bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen ab einem Kaufpreis von THB 20’000 eine besondere Anforderung für die gerichtliche Durchsetzung: Grundsätzlich muss ein von der in Anspruch genommenen Partei unterzeichneter schriftlicher Nachweis vorhanden sein, sofern nicht beispielsweise eine Anzahlung geleistet oder der Vertrag bereits teilweise erfüllt wurde.
Für thailändische Unternehmen kann daraus eine praktische Stolperfalle entstehen.
Wer aus der thailändischen Geschäftspraxis gewohnt ist, einen bedeutenden Vertrag erst mit der Unterschrift als rechtlich relevant zu betrachten, sollte dies nicht ohne Weiteres auf die Schweiz übertragen. Unter Schweizer Recht kann möglicherweise bereits die Korrespondenz während der Vertragsverhandlungen, eine bestätigte Bestellung oder anderes Verhalten zu einem verbindlichen Vertrag führen.
Wenn ein Unternehmen sicherstellen möchte, dass vor der Unterzeichnung noch keine vertragliche Bindung entsteht, sollte dies deshalb ausdrücklich vereinbart werden, beispielsweise indem festgehalten wird, dass der Vertrag erst mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft tritt.
Auch beim Eigentumsübergang bestehen Unterschiede. Nach thailändischem Kaufrecht kann bei einer bestimmten Sache grundsätzlich bereits der Vertragsabschluss für den Eigentumsübergang entscheidend sein. Nach Schweizer Recht führt der Kaufvertrag über eine bewegliche Sache dagegen grundsätzlich zunächst nur zu einer Verpflichtung des Verkäufers, das Eigentum zu übertragen; hierfür ist grundsätzlich zusätzlich eine Besitzübertragung erforderlich.
Gerade bei internationalen Geschäften sollte deshalb zwischen Vertragsschluss, Gefahrübergang und Eigentumsübergang unterschieden werden. Diese Zeitpunkte können auseinanderfallen.
Schweizer Kaufrecht oder Wiener Kaufrecht?
Bei internationalen Warenkäufen kommt eine weitere Besonderheit hinzu: das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), häufig auch Wiener Kaufrecht genannt.
Die Schweiz ist Vertragsstaat des CISG. Thailand ist derzeit kein Vertragsstaat.
Trotzdem kann das CISG bei einem Vertrag zwischen einem thailändischen Verkäufer und einem Schweizer Käufer relevant werden. Wird lediglich vereinbart, dass der Vertrag „Schweizer Recht“ untersteht, kann das CISG als Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung ebenfalls zur Anwendung kommen.
Wer tatsächlich das Kaufrecht des Schweizer Obligationenrechts anwenden möchte, sollte das CISG deshalb ausdrücklich ausschliessen.
Eine mögliche Klausel lautet beispielsweise:
Dieser Vertrag untersteht dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Die Unterschiede sind nicht nur theoretischer Natur. Das Schweizer Obligationenrecht unterscheidet beispielsweise stärker zwischen Mangel, Verzug, Unmöglichkeit und anderen Vertragsverletzungen. Das CISG verwendet dagegen ein stärker vereinheitlichtes System der Vertragsverletzung und kennt insbesondere das Konzept der wesentlichen Vertragsverletzung.
Auch Nacherfüllung, Schadenersatz sowie Prüfungs- und Rügepflichten sind unterschiedlich ausgestaltet.
Das bedeutet nicht, dass das CISG grundsätzlich nachteilig wäre. Gerade für Unternehmen mit vielen internationalen Kunden kann ein international vereinheitlichtes Kaufrecht sinnvoll sein. Entscheidend ist vielmehr, bewusst zu bestimmen, welches Regelwerk gelten soll, anstatt diese Frage offen zu lassen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schiedsgericht
Neben der Wahl des anwendbaren Rechts muss entschieden werden, wo ein möglicher Rechtsstreit ausgetragen werden soll.
Die Klausel „Es gilt Schweizer Recht“ bestimmt lediglich das anwendbare Recht. Sie beantwortet noch nicht die Frage, ob beispielsweise ein Schweizer oder ein thailändisches Gericht zuständig ist.
Rechtswahl und Gerichtsstand sollten deshalb separat festgehalten werden, beispielsweise durch die Vereinbarung von Schweizer Recht und eines ausschliesslichen Gerichtsstands in der Schweiz.
Gerade bei internationalen Verträgen ist jedoch noch eine weitere Frage wichtig: Wo befinden sich die Vermögenswerte, gegen die ein Entscheid später vollstreckt werden müsste?
Bei grösseren grenzüberschreitenden Geschäften kann deshalb statt eines staatlichen Gerichts ein Schiedsgericht sinnvoll sein. Sowohl Thailand als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Dadurch besteht für Schiedssprüche ein international etablierter Mechanismus zur Anerkennung und Vollstreckung.
Das kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn ein Entscheid später im jeweils anderen Staat durchgesetzt werden muss.
Ein Schiedsverfahren ist allerdings nicht automatisch die bessere Lösung. Bei kleineren Forderungen können die Kosten eines Schiedsverfahrens unverhältnismässig sein. Bei umfangreichen oder wertmässig bedeutenden Lieferverträgen sollte aber zumindest geprüft werden, welche Streitbeilegungsvariante besser zur Geschäftsbeziehung passt.
Wird ein Schiedsgericht gewählt, sollten insbesondere Schiedsinstitution oder Verfahrensregeln, Sitz des Schiedsgerichts, Anzahl der Schiedsrichter und Verfahrenssprache bestimmt werden.
Vorsicht bei Verkaufs- und Einkaufsbedingungen
Wer regelmässig Waren verkauft, arbeitet häufig mit eigenen Allgemeinen Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen. Schweizer Geschäftskunden verwenden wiederum oftmals eigene Einkaufsbedingungen.
Damit kann ein sogenannter Battle of Forms entstehen: Der thailändische Hersteller verweist in seinem Angebot auf seine Verkaufsbedingungen, während der Schweizer Käufer mit seiner Bestellung gleichzeitig seine eigenen Einkaufsbedingungen für anwendbar erklärt.
Gerade bei Gewährleistung, Haftung, Zahlungsbedingungen oder Gerichtsstand können sich die beiden Regelwerke erheblich widersprechen.
Bei wichtigen Geschäftsbeziehungen sollte deshalb eindeutig festgehalten werden, welche Bedingungen Bestandteil des Vertrags sind und welche Regelungen im Fall eines Widerspruchs Vorrang haben.
Fazit
Der direkte Verkauf aus Thailand in die Schweiz ist rechtlich vergleichsweise einfach möglich. Gerade weil dafür keine eigene Schweizer Gesellschaft erforderlich ist, sollte der Kaufvertrag die grenzüberschreitenden Risiken jedoch klar verteilen.
Für thailändische Hersteller sind insbesondere vier Punkte wichtig: Lieferung und Gefahrübergang sollten mit geeigneten Incoterms klar geregelt werden, Gewährleistung und Haftung sollten zur konkreten Ware passen, die Unterschiede zwischen thailändischem und Schweizer Vertragsrecht dürfen nicht unterschätzt werden und das anwendbare Recht sowie die Streitbeilegung sollten ausdrücklich festgelegt werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Tatsache, dass ein Kaufvertrag in der Schweiz grundsätzlich auch ohne unterschriebene Vertragsurkunde zustande kommen kann. Ebenso sollte bei einer Wahl von Schweizer Recht bewusst entschieden werden, ob das CISG gelten oder ausdrücklich ausgeschlossen werden soll.
Ein guter internationaler Kaufvertrag muss deshalb nicht jedes denkbare Risiko in einem umfangreichen Vertragswerk regeln. Er sollte aber eindeutig beantworten, was geliefert wird, wer auf dem Weg von Thailand in die Schweiz welches Risiko trägt und welche Rechte die Parteien haben, wenn die Lieferung nicht wie vereinbart erfolgt.
Dieser Beitrag vermittelt einen allgemeinen Überblick über internationale B2B-Kaufverträge zwischen Thailand und der Schweiz und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
