Bei Mittellosigkeit kann man unentgeltliche Rechtspflege beantragen.
Ein Gerichtsverfahren kann teuer werden. Gerichtskosten, Kostenvorschüsse, Sicherheitsleistungen und allenfalls Anwaltskosten summieren sich oft schneller, als man denkt. Damit fehlende finanzielle Mittel den Zugang zum Recht nicht verhindern, sieht das Schweizer Recht die unentgeltliche Rechtspflege vor. Sie soll sicherstellen, dass auch Personen mit wenig Geld ihre Rechte vor Gericht wahrnehmen können.
Was ist unentgeltliche Rechtspflege?
Unentgeltliche Rechtspflege bedeutet, dass eine Person unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtliches Verfahren führen kann, ohne die anfallenden Verfahrenskosten vorerst selbst tragen zu müssen. Im Zivilverfahren umfasst sie insbesondere die Befreiung von Gerichtskosten, Kostenvorschüssen und Sicherheitsleistungen. Wenn es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann zusätzlich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, also ein Anwalt oder eine Anwältin, bestellt werden (siehe Art. 118 ZPO).
Wichtig ist aber: Unentgeltliche Rechtspflege heisst nicht einfach, dass am Ende gar keine Kosten mehr entstehen können. Sie befreit insbesondere nicht automatisch von einer Parteientschädigung an die Gegenseite, falls man den Prozess verliert. Zudem kann der Staat die übernommenen Kosten später zurückfordern, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der begünstigten Person wieder verbessern.
Was deckt die unentgeltliche Rechtspflege ab?
Im Zivilverfahren deckt die unentgeltliche Rechtspflege vor allem drei Dinge ab: Erstens die Gerichtskosten, zweitens die Befreiung von Vorschüssen und Sicherheitsleistungen und drittens, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das ist besonders wichtig in Verfahren, in denen eine Partei ohne juristische Unterstützung ihre Rechte kaum wirksam wahrnehmen könnte.
Nicht gedeckt ist hingegen ohne Weiteres alles, was mit einem Verfahren irgendwie zusammenhängt. Gerade ein Punkt wird oft missverstanden: Wer unentgeltliche Rechtspflege erhält, ist nicht automatisch vor einer Parteientschädigung an die Gegenseite geschützt. Verliert man den Prozess, kann eine solche Entschädigung trotzdem geschuldet sein.
Wann habe ich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege?
Im Zivilverfahren müssen in der Regel zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügen. Zweitens darf das Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 117 ZPO.
1. Mittellosigkeit: Wann ist das gegeben?
Mittellosigkeit bedeutet nicht, dass man völlig mittellos oder bereits auf Sozialhilfe angewiesen sein muss. Entscheidend ist, ob die betroffene Person die Kosten des Verfahrens bezahlen könnte, ohne den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu gefährden. Die Gerichte prüfen dabei die gesamte wirtschaftliche Situation.
Ausgangspunkt ist das sogenannte betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Kosten für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Wohnen, Krankenkassenprämien der obligatorischen Grundversicherung, notwendige Berufsauslagen und grundlegende Kommunikationskosten. In der Praxis werden zusätzlich auch die Steuern berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein erweiterter Bedarf, der oft als zivilprozessualer Notbedarf bezeichnet wird.
Danach wird geprüft, welche Einkünfte und welches Vermögen tatsächlich vorhanden sind. Entscheidend ist nicht nur, ob rein rechnerisch ein kleiner Überschuss bleibt. Massgeblich ist auch, wie hoch die konkreten Prozesskosten sind und ob diese innert vernünftiger Frist bezahlt werden könnten. Genau deshalb gibt es keine feste, schweizweit einheitliche Einkommensgrenze. Die Gerichte entscheiden nicht schematisch, sondern mit einem gewissen Ermessensspielraum im Einzelfall.
Ein älterer Entscheid des Zürcher Obergerichts wird oft als Orientierung genannt: Danach kann Mittellosigkeit bei einer alleinstehenden Person mit Kinderbetreuungsaufgaben in Betracht kommen, wenn das Nettoeinkommen das erweiterte Existenzminimum nur um ungefähr 800 bis 1’000 Franken pro Monat übersteigt. Das ist aber keine starre Grenze, sondern nur ein Anhaltspunkt. Entscheidend bleiben immer die gesamten Verhältnisse und die Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten.
Auch beim Vermögen gilt kein strenger Automatismus. Nicht jedes kleine Sparguthaben führt sofort dazu, dass ein Gesuch abgewiesen wird. Ein gewisser Notgroschen darf bestehen bleiben. Nicht jede Reserve muss zuerst vollständig aufgebraucht werden. Problematisch kann es werden, wenn das Vermögen beispielsweise in einer Immobilie steckt, dann besteht zwar Vermögen aber das kann nicht kurzfristig für ein Verfahren genutzt werden.
Ebenfalls wichtig: Unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär. Das heisst, sie greift grundsätzlich erst dann, wenn keine andere zumutbare Finanzierungsmöglichkeit besteht. Wer zum Beispiel eine Rechtsschutzversicherung hat oder wessen Kosten durch eine Gewerkschaft, einen Berufsverband oder eine andere Stelle übernommen werden, hat in der Regel keinen Anspruch auf staatliche Verfahrenshilfe.
2. Keine Aussichtslosigkeit
Ein Verfahren wird nur unterstützt, wenn es nicht aussichtslos ist. Das bedeutet nicht, dass der Fall sicher gewonnen werden muss. Aber die Erfolgschancen dürfen nicht von Anfang an deutlich schlechter sein als das Risiko des Unterliegens. Der Staat soll keine Verfahren finanzieren, die praktisch chancenlos sind.
Wann habe ich Anspruch auf einen unentgeltlichen Anwalt?
Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand sind nicht dasselbe. Wer mittellos ist und einen nicht aussichtslosen Fall hat, erhält nicht automatisch auch einen Anwalt. Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands braucht es eine zusätzliche Voraussetzung: Die anwaltliche Unterstützung muss zur Wahrung der Rechte notwendig sein.
Ob ein Anwalt notwendig ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine unentgeltliche Rechtsvertretung kommt eher in Betracht, wenn der Sachverhalt komplex ist, schwierige Rechtsfragen zu klären sind, der Fall erhebliche Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Person hat oder die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. In einfachen oder typischen Bagatellverfahren wird dagegen oft nur die Kostenbefreiung gewährt, aber kein unentgeltlicher Anwalt.
Gerade in sensiblen oder folgenreichen Verfahren kann anwaltliche Unterstützung aber entscheidend sein. Die Rechtsprechung weist auch darauf hin, dass anwaltliche Vertretung bereits zur Vorbereitung eines Prozesses nötig sein kann, wenn eine Partei ohne juristische Hilfe ihre Rechte gar nicht sachgerecht geltend machen könnte.
Wie finde ich einen Anwalt, und sollte ich gleich sagen, dass ich unentgeltliche Rechtspflege beantragen möchte?
Ja, das sollte man möglichst früh offen ansprechen. Wer einen Anwalt oder eine Anwältin kontaktiert, sollte bereits bei der ersten Anfrage erwähnen, dass die eigenen finanziellen Mittel beschränkt sind und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden soll.
Das ist aus mehreren Gründen sinnvoll. Erstens kann der Anwalt sofort einschätzen, ob der Fall grundsätzlich für ein solches Gesuch geeignet erscheint. Zweitens kann er sagen, welche Unterlagen für das Gesuch notwendig sind. Drittens ist es auch für die Kanzlei wichtig, früh zu wissen, auf welcher Grundlage das Mandat geführt werden soll. Denn die unentgeltliche Rechtspflege wird in der Regel nicht rückwirkend gewährt, und Kosten, die bereits vor der Bewilligung oder vor Einreichung des Gesuchs entstanden sind, sind nicht ohne Weiteres gedeckt.
Praktisch kann man bei der Anwaltssuche deshalb direkt sagen: „Ich möchte prüfen lassen, ob ich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe. Übernehmen Sie Mandate in solchen Fällen?“
Sinnvoll ist es, einen Anwalt zu suchen, der im passenden Rechtsgebiet arbeitet, also zum Beispiel im Familienrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht oder Sozialhilferecht. Hilfe bieten auch Beratungsstellen, Anwaltsverbände oder erste Rechtsauskunftsstellen um einen Anwalt oder Anwältin zu finden. Alternativ kann auch über Vermittlungsportale nach einer Anwältin oder einem Anwalt gesucht werden. Wichtig bleibt, dass die Anwältin oder der Anwalt bereit ist, das Gesuch mit Ihnen vorzubereiten oder im Rahmen des Verfahrens einzureichen.
Wo muss ich das Gesuch stellen?
Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewöhnlich nur auf Gesuch hin gewährt und wird nicht automatisch zugesprochen. Man muss sie also aktiv beantragen. Nur ausnahmsweise kann sie rückwirkend bewilligt werden. Deshalb sollte das Gesuch so früh wie möglich gestellt werden.
Grundsätzlich ist das Gesuch an das Gericht zu richten, das mit der Hauptsache befasst ist. Das heisst: Zuständig ist in der Regel die Instanz, bei der auch die Klage oder das Verfahren selbst hängig ist oder eingeleitet werden soll.
Warum die Unterlagen so wichtig sind
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn es vollständig und nachvollziehbar belegt ist. Es reicht nicht, einfach zu erklären, man könne sich den Prozess nicht leisten. Die gesuchstellende Person muss ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen und dokumentieren. Sie muss ausserdem darlegen, worum es im Hauptverfahren geht und weshalb das Begehren nicht aussichtslos ist.
Die jeweiligen Formulare listen jeweils sehr klar auf, welche Unterlagen typischerweise verlangt werden. Dazu gehören insbesondere die letzte Steuererklärung, Belege zu sämtlichen Einkünften, Unterlagen zu den monatlichen Auslagenwie Miete und Krankenkasse, Nachweise zu Vermögen und Schulden sowie Belege zum eigentlichen Streitfall selbst. Gefordert werden also zum Beispiel Lohnabrechnungen, Lohnausweise, Bestätigungen über Sozialhilfe, Mietverträge, Rechnungen, Policen, Kontoauszüge und Unterlagen zur Hauptsache.
Ohne Belege wird das Gesuch oft scheitern. Die jeweiligen Formulare weisen daher auch ausdrücklich darauf hin, dass unrichtige oder unvollständige Angaben sowie fehlende Unterlagen ohne weitere Nachfrage zur Abweisung führen können.
Ein wichtiger praktischer Punkt ist zudem, dass das Verfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Normalfall selbst kostenlos ist. Für das Gesuch fallen also in der Regel keine zusätzlichen Gerichtskosten an.
Fazit
Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein zentrales Instrument, damit auch Menschen mit beschränkten finanziellen Mitteln ihre Rechte vor Gericht durchsetzen können. Sie deckt vor allem Gerichtskosten, Kostenvorschüsse und Sicherheitsleistungen ab und kann, wenn nötig, auch einen unentgeltlichen Anwalt umfassen. Anspruch hat, wer mittellosist und einen Fall hat, der nicht aussichtslos erscheint. Für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand braucht es zusätzlich die Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung.
Entscheidend ist, das Gesuch frühzeitig, am richtigen Ort und vor allem mit den nötigen Unterlagen einzureichen. Wer einen Anwalt sucht, sollte von Anfang an offen sagen, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geplant ist. Das schafft Klarheit und erhöht die Chancen, dass das Verfahren von Beginn an richtig aufgegleist wird.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.

