Für Thailänderinnen und Thailänder, die längere Zeit in der Schweiz gelebt und gearbeitet haben, ist die Rückkehr nach Thailand mehr als ein gewöhnlicher Umzug. Neben der persönlichen Entscheidung müssen auch Schweizer Sozialversicherungen, Vorsorgeguthaben, Steuern, Bankbeziehungen und allenfalls familienrechtliche Fragen geklärt werden.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Personen, die nur die thailändische Staatsangehörigkeit besitzen, und Personen, die zusätzlich die Schweizer Staatsangehörigkeit haben. Ebenfalls macht es einen Unterschied, ob jemand im Erwerbsalter zurückkehrt, bereits pensioniert ist oder mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist.
Abmeldung in der Schweiz und Rückkehr nach Thailand
Wer die Schweiz definitiv verlässt, muss sich bei der letzten Wohngemeinde abmelden. Diese Abmeldebestätigung ist ein wichtiges Dokument. Sie wird häufig für die Auszahlung von Vorsorgeguthaben, für Steuerfragen, für Versicherungen und für Banken benötigt.
Thailändische Staatsangehörige brauchen für die Rückkehr nach Thailand kein Visum. Trotzdem sollte vor der Rückreise geklärt werden, welche Adresse in Thailand verwendet wird, insbesondere gegenüber Schweizer Behörden, Banken, Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen.
Wer eine Schweizer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, sollte vor der Abmeldung prüfen, welche Folgen der Wegzug für eine allfällig spätere Rückkehr in die Schweiz hat. Eine definitive Abmeldung wird dazu führen, dass bestehende Aufenthaltsrechte in der Schweiz verloren gehen oder später neu beantragt werden müssen.
AHV bei thailändischer Staatsangehörigkeit
Thailand und die Schweiz haben kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.
Für Personen mit ausschliesslich thailändischer Staatsangehörigkeit ist dies zentral.
Wer nur die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt und ganz nach Thailand zurückkehrt, kann die Schweizer AHV-Rente nicht wie eine Schweizerin oder ein Schweizer nach Thailand exportieren. Stattdessen besteht die Möglichkeit, eine Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge zu beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die ZAS hält fest, dass Personen aus Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf Rückvergütung haben können; Thailand fällt in diese Kategorie.
Die Rückvergütung betrifft die AHV-Beiträge der versicherten Person und der Arbeitgeberseite. Der Rückerstattungsbetrag kann maximal 8,7 % des gesamten Bruttoeinkommens betragen.
Wichtig: Wer eine Rückvergütung verlangt, erhält später für diese Beitragszeiten keine AHV-Rente aus der Schweiz. Die Rückvergütung sollte deshalb nicht nur als kurzfristige Auszahlung betrachtet werden, sondern als Entscheidung über die spätere Altersvorsorge.
Hier findet man das Formular für die Rückvergütung: Antragsformular Rückvergütung.
Wenn die thailändische Person auch SchweizerIn ist
Anders ist die Situation bei Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit, zum Beispiel bei thailändisch-schweizerischen Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern. Dann gelten natürlich auch für diese Person die gleichen Regeln wie für alle Schweizer Staatsangehörige. Eine Rückvergütung ist dann nicht möglich.
Wenn die thailändische Person mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist
Die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ändert die eigene AHV-Staatsangehörigkeitsregel nicht automatisch. Für den eigenen AHV-Anspruch bleibt deshalb entscheidend, welche Staatsangehörigkeit die versicherte Person selbst besitzt.
Trotzdem ist die Ehe wichtig für die Gesamtplanung. Es sollte geprüft werden, wie die Vorsorge des Schweizer Ehepartners oder der Schweizer Ehepartnerin organisiert ist, welche Leistungen im Todesfall bestehen, welche Begünstigungen in der Pensionskasse und Säule 3a vorgesehen sind und ob Ehevertrag, Testament oder Nachlassplanung angepasst werden müssen.
Wenn der Schweizer Ehepartner oder die Schweizer Ehepartnerin ebenfalls nach Thailand zieht, gelten für diese Person die Regeln für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
RückkehrerInnen im erwerbsfähigen Alter
Wer vor dem Rentenalter nach Thailand zurückkehrt, sollte zuerst klären, welche Schweizer Ansprüche vor der Abmeldung geltend gemacht werden können.
Bei Personen mit nur thailändischer Staatsangehörigkeit steht bei der AHV meistens die Rückvergütung im Vordergrund. Der Antrag kann bereits vor der Ausreise bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden.
Daneben sollte die Pensionskasse frühzeitig kontaktiert werden. Wer die Schweiz definitiv verlässt und nach Thailand zieht, verlässt die EU/EFTA. Deshalb kann das Pensionskassenguthaben grundsätzlich vollständig bar bezogen werden. Wer das Geld nicht sofort beziehen möchte, kann es auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen lassen.
Auch Guthaben der Säule 3a können bei definitivem Wegzug aus der Schweiz bezogen werden. Voraussetzung ist in der Praxis die Abmeldung aus der Schweiz und der Nachweis des neuen Wohnsitzes im Ausland. Bei Pensionskasse, Freizügigkeit und Säule 3a sollte vor dem Bezug geprüft werden, welche Quellensteuer in der Schweiz anfällt und ob eine steuerliche Belastung in Thailand entsteht.
Wenn Sie kein Formular oder Informationen zur Auslandsabmeldung auf dessen Webseite finden, dann kontaktieren Sie am besten die Pensionskasse sowie die Anbieterin der 3a Säule direkt und fragen nach den entsprechenden Informationen, weil dies jeweils von jedem Unternehmen selbst geregelt wird und es hier keine allgemeinen Formulare oder eine Anlaufstelle gibt.
Pensionierte RückkehrerInnen
Wer bereits pensioniert ist und nur die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt, sollte besonders sorgfältig prüfen, ob eine AHV-Rente nach Thailand weiterbezahlt wird oder ob stattdessen eine Rückvergütung beziehungsweise eine andere Lösung in Betracht kommt. Da Thailand kein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz hat, ist die AHV-Situation für thailändische Staatsangehörige anders als für Schweizerinnen und Schweizer.
Bei Pensionskassenrenten ist die Situation von der AHV zu unterscheiden. Eine Pensionskassenrente kann je nach Vorsorgeeinrichtung auch ins Ausland ausbezahlt werden. Vor dem Wegzug sollten Adresse, Bankverbindung, Steuerformulare und allfällige Lebensbescheinigungen direkt mit der Pensionskasse geklärt werden.
Wer Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung oder andere wohnsitzabhängige Leistungen bezieht, sollte vor der Rückkehr prüfen, ob diese Leistungen mit Wohnsitz in Thailand wegfallen. Ergänzungsleistungen sind an den Wohnsitz in der Schweiz gebunden und werden bei Wohnsitz in Thailand nicht weiter ausbezahlt.
Krankenversicherung
Mit der definitiven Abmeldung aus der Schweiz endet die obligatorische Schweizer Krankenversicherung. Wer nach Thailand zurückkehrt, muss die medizinische Absicherung in Thailand neu organisieren.
Für thailändische Staatsangehörige kann je nach Lebenssituation eine Absicherung über das thailändische Gesundheitssystem, eine private thailändische Versicherung oder eine internationale Krankenversicherung in Betracht kommen.
Steuern und Quellensteuer
Mit dem Wegzug nach Thailand endet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz, wenn der Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Thailand verlegt wird. Der Lebensmittelpunkt muss effektiv in Thailand liegen, d.h. wenn man weiterhin viel Zeit in der Schweiz verbringt, dann könnte das ein Steueramt allenfalls in Frage stellen.
Es können auch bei einem Wegzug weiterhin Schweizer Steuerfolgen entstehen, insbesondere bei Immobilien in der Schweiz, Vorsorgebezügen, Renten oder anderen Einkünften aus Schweizer Quellen.
Besonders wichtig ist die Quellensteuer bei Vorsorgeleistungen. Werden Pensionskassenguthaben, Freizügigkeitsleistungen oder Säule-3a-Guthaben nach dem Wegzug ausbezahlt, erhebt die Schweiz in der Regel eine Quellensteuer. Die Höhe richtet sich nicht nach thailändischem Recht, sondern nach dem Kanton, in dem die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ihren Sitz hat. Inwiefern solche Einkünfte doppelt in Thailand besteuert werden, ist jeweils individuell zu prüfen.
Für Thailand sollte bei Vorsorgeleistungen genau unterschieden werden. Laufende Renten aus privatrechtlichen Pensionskassen werden gemäss ESTV-Übersicht nicht mit Schweizer Quellensteuer belastet. Bei Kapitalleistungen aus der 2. Säule wird die Quellensteuer zunächst abgezogen, kann aber gemäss ESTV-Übersicht für Thailand zurückgefordert werden.
Bei Kapitalleistungen aus der Pensionskasse oder aus Freizügigkeitsguthaben erhebt die Schweiz bei Wohnsitz im Ausland eine Quellensteuer. Die Steuer wird am Sitzkanton der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung erhoben. Renten können ebenfalls der Schweizer Quellensteuer unterliegen, soweit das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht nicht dem Wohnsitzstaat zuweist.
Renten aus der Säule 3a unterliegen gemäss ESTV-Übersicht der Schweizer Quellensteuer; bei Kapitalleistungen aus der Säule 3a ist für Thailand keine Rückforderung vorgesehen. Vor einem Bezug sollte deshalb geprüft werden, aus welcher Vorsorgeeinrichtung die Leistung stammt und ob es sich um Rente oder Kapital handelt. Für Thailand ist die steuerliche Behandlung individuell zu prüfen.
Es gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Thailand. Das Doppelbesteuerungsabkommen ist jedoch nicht eine allgemeine Lösung für alle Steuerfragen. Es ist nur auf bestimmte Einkunftsarten und konkrete Anwendungsfälle anwendbar. Deshalb sollte im Einzelfall geprüft werden, ob eine Schweizer Quellensteuer definitiv geschuldet bleibt, ob eine Rückerstattung möglich ist und wie Thailand den Bezug oder spätere Renten steuerlich behandelt.
Schweizer Bankkonto und Finanzdienstleistungen
Vor der Rückkehr sollte geklärt werden, ob bestehende Schweizer Bankkonten, Kreditkarten, Wertschriftendepots, E-Banking-Zugänge und Vorsorgekonten weitergeführt werden können. Bei Wohnsitz in Thailand können Banken Dienstleistungen einschränken, zusätzliche Gebühren verlangen, bestimmte Produkte nicht mehr anbieten oder die Bankbeziehung kündigen.
Für Personen mit nur thailändischer Staatsangehörigkeit kann die Weiterführung eines Schweizer Bankkontos schwierig sein. Umso wichtiger ist es, vor der Abmeldung mit der Bank zu klären, ob die Beziehung weitergeführt wird, welche Gebühren gelten und ob grössere Überweisungen nach Thailand dokumentiert werden müssen.
Familie, Ehe und Vermögen in Thailand
Wer nach Thailand zurückkehrt, sollte auch die familiären und vermögensrechtlichen Folgen prüfen. Das betrifft insbesondere Ehe, gemeinsame Vermögenswerte, Immobilien, Bankkonten, Kinder, Unterhalt, Begünstigungen in Vorsorgeeinrichtungen und Nachlassplanung.
Bei binationalen Ehen zwischen einer thailändischen und einer schweizerischen Person ist besondere Vorsicht geboten. Schweizer und thailändisches Recht unterscheiden sich bei Ehevermögen, Erbrecht, Immobilien und Nachlassplanung deutlich. Wer Vermögen in beiden Ländern hat, sollte vermeiden, dass Schweizer und thailändische Regelungen unkoordiniert nebeneinanderstehen.
Weitere Informationen zu Ehe, Vermögen, Immobilien und Nachlassplanung in Thailand finden sich in separaten Beiträgen auf der Blogseite von NomadLaw.
Fazit
Für Thailänderinnen und Thailänder, die aus der Schweiz nach Thailand zurückkehren, ist die richtige Einordnung entscheidend. Wer nur die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt, muss die AHV anders planen als eine Person mit Schweizer Staatsangehörigkeit. Wer verheiratet ist, sollte zusätzlich die Vorsorge- und Nachlassplanung beider Ehepartner koordinieren.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung.
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