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Markteintritt in die Schweiz: Rechtliche Leitplanken für thailändische Unternehmen

Die Schweiz ist für thailändische Unternehmen ein attraktiver Zielmarkt. Sie bietet politische Stabilität, hohe Kaufkraft, ein verlässliches Rechtssystem und Zugang zu einem international vernetzten Wirtschaftsraum. Gleichzeitig unterscheidet sich der Schweizer Markteintritt rechtlich deutlich von der Situation in Thailand.

Möchte ein thailändisches Unternehmen einen Markeintritt machen, stellt sich die Frage, ob die Schweiz vergleichbare Beschränkungen für ausländische Investoren kennt, wie sie in Thailand je nach Geschäftstätigkeit, Bewilligungslage und Förderstatus bestehen können. Ebenso zentral ist die Frage, ob thailändische Unternehmen ihre Mitarbeitenden ohne Weiteres in die Schweiz entsenden können.

Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Themen beim Markteintritt einer thailändischen Firma in die Schweiz.

Markteintrittsmodell: Vertrieb, Zweigniederlassung oder Schweizer Tochtergesellschaft?

Vor dem Markteintritt sollte zuerst geklärt werden, wie stark das thailändische Unternehmen in der Schweiz präsent sein will. In der Praxis kommen vor allem drei Modelle in Betracht: Vertrieb über einen Schweizer Partner, Errichtung einer Zweigniederlassung oder Gründung einer Schweizer Tochtergesellschaft.

Vertrieb über Importeur, Distributor oder Handelsvertreter

Der risikoärmste Einstieg erfolgt häufig über einen Schweizer Importeur, Distributor oder Handelsvertreter. Das thailändische Unternehmen bleibt dabei in Thailand ansässig und vertreibt seine Produkte oder Dienstleistungen über einen lokalen Partner in der Schweiz.

Dieses Modell eignet sich besonders, wenn der Schweizer Markt zunächst getestet werden soll oder wenn Logistik, Kundendienst, regulatorische Verantwortung und lokale Marktkenntnis beim Schweizer Partner liegen sollen. Aus rechtlicher Sicht ist ein sorgfältig ausgearbeiteter Vertriebsvertrag zentral. Neben vertriebsrechtlichen Aspekten sind hierbei immer auch kartellrechtliche Aspekte zu beachten.

Besonders wichtig ist die Frage, wer in der Schweiz als Importeur gilt und damit gegenüber Behörden, Kunden und weiteren Marktteilnehmern Verantwortung trägt.

Zweigniederlassung einer thailändischen Gesellschaft

Eine thailändische Gesellschaft kann in der Schweiz auch eine Zweigniederlassung eintragen lassen. Eine Zweigniederlassung ist keine rechtlich selbständige Gesellschaft, sondern Teil der ausländischen Hauptgesellschaft.

Der Vorteil liegt darin, dass die thailändische Gesellschaft direkt am Schweizer Markt auftreten kann. Der Nachteil besteht darin, dass die thailändische Hauptgesellschaft rechtlich eng mit der Schweizer Tätigkeit verbunden bleibt. Dies kann Haftungs-, Steuer- und Reputationsrisiken erhöhen.

Bei Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften ist zudem eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz erforderlich. Die Zweigniederlassung muss im Handelsregister eingetragen werden.

Schweizer Tochtergesellschaft: GmbH oder AG

Für einen dauerhaften Markteintritt ist häufig die Gründung einer Schweizer Tochtergesellschaft sinnvoll. Die wichtigsten Rechtsformen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).

Die GmbH benötigt ein Stammkapital von mindestens CHF 20’000, das vollständig liberiert werden muss.

Die AG benötigt ein Aktienkapital von mindestens CHF 100’000. Davon müssen mindestens CHF 50’000 beziehungsweise mindestens 20 Prozent des Aktienkapitals liberiert sein.

Für viele ausländische KMU ist die GmbH der pragmatische Einstieg, weil sie weniger Kapital erfordert und für operative Tätigkeiten ausreichend ist. Die AG kann sinnvoll sein, wenn Investoren oder Geschäftspartner (Joint Venture) beteiligt werden sollen, eine grössere Struktur geplant ist oder ein besonders professioneller Marktauftritt gewünscht wird.

Können thailändische Unternehmen eine Schweizer Gesellschaft zu 100 Prozent halten?

Eine für thailändische Unternehmen naheliegende Frage ist, ob die Schweiz ausländische Beteiligungen beschränkt oder von einer Schweizer Mehrheitsbeteiligung abhängig macht.

Die Antwort lautet: Für gewöhnliche Handels-, Dienstleistungs-, Produktions- oder E-Commerce-Tätigkeiten besteht in der Schweiz grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, dass Schweizer Staatsangehörige oder Schweizer Gesellschaften eine Mehrheitsbeteiligung halten müssen. Eine thailändische Muttergesellschaft kann daher grundsätzlich eine Schweizer GmbH oder AG vollständig, also zu 100 Prozent, halten.

Das Schweizer Gesellschaftsrecht kennt für die meisten gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten keine allgemeine ausländische Beteiligungsbeschränkung. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf anderen Anforderungen: lokale Vertretung, Handelsregistereintrag, steuerliche Registrierung, Bewilligungen in regulierten Branchen und arbeits- beziehungsweise aufenthaltsrechtliche Vorgaben.

Lokale Vertretung in der Schweiz

Auch wenn eine Schweizer Gesellschaft vollständig von einer thailändischen Muttergesellschaft gehalten werden kann, muss sie in der Schweiz rechtlich vertreten werden können.

Sowohl bei der AG als auch bei der GmbH muss die Gesellschaft durch mindestens eine zur Vertretung befugte Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss nicht zwingend Schweizer Staatsbürger oder Staatsbürgerin sein. Ist sie ausländische Staatsangehörige, sind jedoch die ausländer- und arbeitsrechtlichen Vorgaben zu beachten, soweit ihre Tätigkeit in der Schweiz bewilligungspflichtig ist. Die gesetzliche Grundlage findet sich für die AG in Art. 718 Abs. 4 OR und für die GmbH in Art. 814 Abs. 3 OR.

Empfehlung: Bereits vor der Gründung sollte geklärt werden, wer in der Schweiz als Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Direktor oder Zeichnungsberechtigter auftreten kann. Diese Frage ist nicht nur für das Handelsregister relevant, sondern auch für Bankkonto, Behördenkommunikation, Vertragsunterzeichnung und operative Handlungsfähigkeit.

Gibt es sektorale Beschränkungen oder Bewilligungspflichten?

Die Schweiz kennt zwar keine allgemeine ausländische Beteiligungsbeschränkung, das bedeutet aber nicht, dass jede Tätigkeit ohne Bewilligung aufgenommen werden kann. Für gewisse regulierte Bereich ist eine zusätzliche Bewilligung erforderlich. Besonders relevant sind unter anderem:

  • Finanzdienstleistungen
  • Medizinprodukte
  • Arzneimittel
  • Lebensmittel
  • Chemicals
  • Telecommunications
  • Energie
  • Luftfahrt
  • bestimmte kantonal regulierte Berufe

Empfehlung: Vor dem Markteintritt sollte nicht nur die Gesellschaftsform geprüft werden, sondern auch die konkrete Tätigkeit. In regulierten Branchen ist eine vorgängige Bewilligungsanalyse zwingend.

Immobilienerwerb und Lex Koller

Eine wichtige Besonderheit betrifft den Erwerb von Grundstücken. Der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Personen im Ausland, ausländische Gesellschaften oder von Personen im Ausland kontrollierte Schweizer Gesellschaften kann der sogenannten Lex Koller unterstehen.

Der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland unterliegt grundsätzlich einer Bewilligungsbeschränkungen. Zuständig ist die kantonale Behörde am Ort des Grundstücks. Ob eine Bewilligung erforderlich ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab, insbesondere von der Art des Grundstücks, der Nutzung und der Struktur des Erwerbers.

Für operative Geschäftsliegenschaften können andere Regeln gelten als für Wohnliegenschaften oder Anlageobjekte. Gerade bei Hotels, Resorts, Wohnimmobilien, gemischt genutzten Immobilien oder Immobiliengesellschaften ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Empfehlung: Thailändische Unternehmen sollten den Erwerb oder die Beteiligung an Schweizer Immobiliengesellschaften nicht ohne vorgängige Lex-Koller-Prüfung strukturieren.

Investitionsprüfung bei kritischen Sektoren

Die Schweiz führt ein Investitionsprüfregime ein. Das Parlament hat das Investitionsprüfgesetz am 19. Dezember 2025 verabschiedet; nach Angaben des SECO wird das Inkrafttreten derzeit für 2027 erwartet.

Das Gesetz richtet sich nicht gegen ausländische Investoren im Allgemeinen. Es soll bestimmte Übernahmen von Schweizer Unternehmen in besonders kritischen Sektoren durch ausländische staatlich kontrollierte Investoren einer vorgängigen Genehmigung unterstellen, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz gefährdet sein könnte.

Für privat kontrollierte thailändische Unternehmen in gewöhnlichen Branchen wird dieses Thema in der Regel nicht im Vordergrund stehen. Relevant kann es jedoch werden, wenn ein staatlich kontrollierter Investor ein Schweizer Unternehmen in einem kritischen Sektor übernehmen möchte.

Arbeitsbewilligungen: Können thailändische Unternehmen ihre Mitarbeitenden einfach in die Schweiz senden?

Nein. Thailändische Staatsangehörige gelten in der Schweiz als Drittstaatsangehörige, weil Thailand weder zur EU noch zur EFTA gehört. Für Drittstaatsangehörige gelten deutlich strengere arbeits- und aufenthaltsrechtliche Regeln als für EU/EFTA-Staatsangehörige.Grundsätzlich dürfen ausländische Personen in der Schweiz nicht ohne Bewilligung arbeiten.

Für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

Die Zulassung muss im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegen.

  • Die Person muss in der Regel hochqualifiziert sein.
  • Die Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden.
  • Es müssen noch Kontingente verfügbar sein.
  • Der Arbeitgeber muss grundsätzlich den Inländervorrang beachten.
  • Es darf keine geeignete Person aus der Schweiz oder aus dem EU/EFTA-Raum verfügbar sein.

Drittstaatsangehörige können nur zugelassen werden können, wenn keine geeignete Person aus dem schweizerischen Arbeitsmarkt oder aus einem EU/EFTA-Staat rekrutiert werden kann.

Weitere Informationen dazu finden sich in unserem separaten Blogbeitrag.

Ein Arbeitsvertrag oder ein Entsendungsbedarf allein genügt daher nicht. Die Bewilligung ist nicht automatisch und wird im Einzelfall geprüft.

Für thailändische Unternehmen bedeutet dies: Sie können Mitarbeitende nicht einfach in die Schweiz schicken und damit rechnen, dass ohne Weiteres eine Arbeitsbewilligung erteilt wird. Besonders schwierig ist dies bei allgemeinen operativen Tätigkeiten, Verkauf, Administration, Kundenservice oder Funktionen, für die auch geeignete Personen in der Schweiz oder im EU/EFTA-Raum verfügbar sind. Je nach Markteinritt kann allenfalls vorgängig mit dem jeweiligen Kanton die Möglichkeit von Arbeitsbewilligung für entsprechende Managementfunktionen oder Spezialisten geklärt werden.

Bei kurzfristigen Einsätzen ist zusätzlich zu prüfen, ob eine Entsendung möglich ist. Für Drittstaatsangehörige gelten auch hier Einschränkungen.

Empfehlung: Thailändische Unternehmen sollten den Personalbedarf für die Schweiz frühzeitig planen. Für den operativen Markteintritt ist es häufig einfacher, lokale Mitarbeitende in der Schweiz anzustellen oder mit Schweizer Dienstleistern und Vertriebspartnern zu arbeiten. Thailändische Schlüsselpersonen sollten nur dann für eine Schweizer Arbeitsbewilligung eingeplant werden, wenn ihre Qualifikation, ihre Funktion und die wirtschaftliche Notwendigkeit gut dokumentiert werden können.

Steuerliche Fragen und Mehrwertsteuer

Unternehmenssteuern

Schweizer Kapitalgesellschaften unterliegen der direkten Bundessteuer sowie kantonalen und kommunalen Steuern. Die Steuerbelastung variiert je nach Kanton und Gemeinde. Deshalb kann die Standortwahl steuerlich relevant sein.

Für thailändische Unternehmensgruppen sind zudem Verrechnungspreise wichtig. Leistungen, Lieferungen, Darlehen, Management Fees, Lizenzgebühren oder andere konzerninterne Transaktionen zwischen der thailändischen Muttergesellschaft und der Schweizer Tochtergesellschaft müssen fremdüblich ausgestaltet sein.

Mehrwertsteuer

Ausländische Unternehmen können in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie Leistungen in der Schweiz erbringen oder Waren in die Schweiz liefern. Unternehmen sind grundsätzlich von der Steuerpflicht befreit sind, wenn sie weniger als CHF 100’000 Jahresumsatz aus steuerbaren oder steuerbefreiten Leistungen erzielen, sofern sie nicht freiwillig auf die Befreiung verzichten.

Für ausländische Versandhändler gelten besondere Regeln. Wenn ein in- oder ausländisches Versandhandelsunternehmen pro Jahr mindestens CHF 100’000 Umsatz aus Kleinsendungen erzielt, die aus dem Ausland in die Schweiz transportiert oder versandt werden, kann es in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden und sich im MWST-Register eintragen lassen müssen.

Verrechnungssteuer

Schweizer Dividenden unterliegen grundsätzlich der Verrechnungssteuer. Bei Ausschüttungen einer Schweizer Tochtergesellschaft an eine thailändische Muttergesellschaft sollte geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Rückerstattung oder Entlastung möglich ist.

Empfehlung: Steuerliche Strukturierung sollte vor der Gründung erfolgen. Zu prüfen sind insbesondere Ort der Geschäftsleitung, Substanz in der Schweiz, MWST-Registrierung, Verrechnungspreise, Finanzierung, Lizenzgebühren und Dividendenausschüttungen.

Zoll, Import und Lieferkette

Wer Waren aus Thailand in die Schweiz importiert, muss Zoll- und Einfuhrvorschriften beachten. Sendungen aus dem Ausland unterliegen grundsätzlich Zollabgaben und Einfuhrmehrwertsteuer. Die konkrete Belastung hängt von Warenart, Zolltarifnummer, Ursprung, Wert, Transportkosten und weiteren Faktoren ab.

Für kommerzielle Importe sind zudem korrekte Zollanmeldungen, Rechnungen, Ursprungsnachweise, Produktdeklarationen und gegebenenfalls Bewilligungen erforderlich.

Für thailändische Unternehmen ist auch das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Thailand relevant. Das Abkommen wurde am 23. Januar 2025 unterzeichnet, ist aber noch nicht in Kraft.

Produktvorschriften und regulatorische Anforderungen

Ein zentraler Punkt beim Markteintritt ist die Frage, ob das Produkt in der Schweiz in Verkehr gebracht werden darf. Wer Produkte auf den Schweizer Markt bringt, muss die anwendbaren technischen Vorschriften einhalten.

Das SECO stellt eine Importplattform zu Schweizer Produktevorschriften zur Verfügung und weist darauf hin, dass Importeur, Hersteller oder Inverkehrbringer für die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften verantwortlich sein können. Je nach Produkt gelten unterschiedliche Spezialregeln.

Recommendation: Before the first sale, a product compliance review should be carried out. Especially for food, cosmetics, medical devices, electronics, chemicals, children’s products and health-related products, no market entry should take place without regulatory clarification.

Marken, geistiges Eigentum und Domainstrategie

Ein Handelsregistereintrag schützt den Firmennamen nicht automatisch als Marke. Ein Markenschutz besteht erst durch Eintragung im Markenregister. Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Schweiz müssen für eine Schweizer Markenanmeldung eine Vertretung in der Schweiz haben.

Empfehlung: Die Marke sollte vor dem Launch, vor Vertriebsgesprächen und vor grösseren Marketingkampagnen geprüft und geschützt werden. Zusätzlich sollten Domainnamen, Social-Media-Handles, Verpackungsdesigns, Lizenzverträge und allfällige “Swissness”-Angaben geprüft werden.

Datenschutz, E-Commerce und Kundendaten

Werden Personendaten von natürlichen Personen bearbeitet, ist das Schweizer Datenschutzrecht zu beachten. Wichtig zu beachten ist, dass die Schweiz nicht Teil der EU ist und somit kein EU-Recht gilt. Das Schweizer und europäische Datenschutzrecht sind zwar sehr ähnlich aber nicht ganz gleich.

Zu prüfen sind insbesondere Datenschutzerklärung, Cookie- und Tracking-Setup, Auftragsbearbeitungsverträge, Datensicherheit, Datenübermittlungen ins Ausland und Löschkonzepte.

Empfehlung: Vor dem Launch einer Schweizer Website sollten Datenschutzdokumentation, technische Umsetzung und internationale Datenübermittlungen überprüft werden.

Arbeitsrecht und Sozialversicherungen bei lokaler Präsenz

Wer als ausländisches Unternehmen Mitarbeitende in der Schweiz beschäftigt, muss sich frühzeitig mit den lokalen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen vertraut machen. Das Schweizer Arbeitsrecht gilt unabhängig davon, ob die Firma ihren Hauptsitz im Ausland hat, entscheidend ist die tatsächliche Beschäftigung in der Schweiz.

Zu den wichtigsten Pflichten zählen die Erstellung von rechtskonformen Arbeitsverträgen, die korrekte Lohnabrechnung sowie die Einhaltung von Regelungen zur Arbeitszeit und Ferienansprüchen. Ebenso muss das Unternehmen klare Kündigungsfristen definieren, die sich nach den gesetzlichen Vorgaben oder individuellen Vertragsbedingungen richten. Die Schweizer Gesetzgebung sieht zudem eine obligatorische Unfallversicherung für alle Mitarbeitenden vor, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Zusätzlich sind die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie die berufliche Vorsorge (BVG) zentraler Bestandteil des Schweizer Sozialversicherungssystems.

Die Einhaltung dieser Vorgaben ist für einen professionellen Markteintritt wichtig. Unternehmen sollten sich frühzeitig um die Anmeldung bei den Sozialversicherungen kümmern, die passende Unfallversicherung abschliessen und die Pensionskasse auswählen. Für die Lohnstruktur empfiehlt sich eine transparente Gestaltung mit klarer Aufteilung von Grundlohn, allfälligen Zulagen und Sozialabzügen.

Empfehlung: Vor der ersten Anstellung in der Schweiz sollten Unternehmen sämtliche arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Dokumente vorbereiten und überprüfen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen von Beginn an rechtssicher und professionell aufgestellt ist.

Fazit

Der Markteintritt einer thailändischen Firma in die Schweiz bietet erhebliche Chancen, verlangt aber sorgfältige rechtliche Vorbereitung. Für thailändische Unternehmen ist besonders wichtig, die Unterschiede zwischen der thailändischen und der schweizerischen Rechtslage richtig einzuordnen.

Die Schweiz kennt für gewöhnliche Handels-, Dienstleistungs-, Produktions-Tätigkeiten keine allgemeine Pflicht zu Schweizer Mehrheitsbeteiligung. Eine thailändische Gesellschaft kann eine Schweizer GmbH oder AG grundsätzlich zu 100 Prozent halten. Zu beachten sind jedoch die lokale Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz, Bewilligungspflichten in regulierten Branchen, Einschränkungen beim Immobilienerwerb, steuerliche Registrierung, Produktvorschriften und Datenschutz.

Besonders sorgfältig zu planen ist der Einsatz thailändischer Mitarbeitender in der Schweiz. Thailändische Staatsangehörige gelten als Drittstaatsangehörige. Eine Arbeitsbewilligung wird nicht automatisch erteilt.

Wer diese Schritte sorgfältig plant, reduziert Haftungsrisiken und erhöht die Chancen auf einen erfolgreichen und rechtssicheren Markteintritt in der Schweiz.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für konkrete Vorhaben sollten Gesellschaftsstruktur, Tätigkeit, Produkte, Lieferkette, Bewilligungspflichten, Arbeitsbewilligungen und steuerliche Auswirkungen im Einzelfall geprüft werden. Nomadlaw hilft ihnen gerne bei einer Prüfung sowie beim Markteintritt.