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Kann ein Schweizer Arbeitnehmer vorübergehend von Thailand aus im Remote-Modus arbeiten? Regeln für Workations, Visumsoptionen und Risiken für Arbeitgeber

Kurze Antwort: Ja, ein Schweizer Arbeitnehmer kann grundsätzlich eine Workation in Thailand machen. Der Arbeitgeber sollte dies jedoch sorgfältig strukturieren. Eine Workation ist nicht dasselbe wie gewöhnliches Homeoffice in der Schweiz. Sie wirft Fragen zu Einreise- und Aufenthaltsrecht, Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Datenschutz, Versicherungen und Unternehmensrisiken auf.

Für einen kurzen Aufenthalt sollten Schweizer Staatsangehörige beachten, dass sich die thailändischen Regeln zur visumfreien Einreise kürzlich geändert haben. Nach den neuen Regeln können berechtigte Schweizer Reisende im Rahmen der Visumbefreiung für bis zu 30 Tage nach Thailand einreisen, mit einer möglichen Verlängerung um weitere 30 Tage. In der Praxis kann also ein Aufenthalt von rund 60 Tagen möglich sein. Dieser Einreiseweg ist jedoch für Tourismus und begrenzte kurzfristige geschäftliche Tätigkeiten gedacht. Er sollte nicht als allgemeine Erlaubnis verstanden werden, remote aus Thailand zu arbeiten.

Das Risiko hängt nicht nur von der Aufenthaltsdauer ab, sondern auch davon, was der Arbeitnehmer tatsächlich während seines Aufenthalts in Thailand macht. Ein kurzer Urlaub mit gelegentlichem E-Mail-Check ist weniger riskant als ein zweimonatiger Aufenthalt, bei dem der Arbeitnehmer Vollzeit arbeitet, an Kundencalls teilnimmt, Projekte liefert, ein Team führt, Verträge verhandelt oder gar Vertriebsaktivitäten von Thailand aus ausübt.

Für eine strukturierte Workation ist es in der Regel sicherer zu prüfen, ob das Destination Thailand Visa (DTV) besser geeignet ist. Das DTV ist speziell für Workation, digitale Nomaden, Remote Worker, ausländische Talente und Freelancer konzipiert. Es erlaubt mehrfache Einreisen, ist fünf Jahre gültig und ermöglicht einen Aufenthalt von 180 Tagen pro Einreise, mit einer möglichen Verlängerung um weitere 180 Tage.

Thailand bietet ausserdem ein Long-Term Resident (LTR) Visa für bestimmte ausländische Personen mit hohem Potenzial an, einschliesslich einiger Remote Worker, die bei etablierten ausländischen Unternehmen angestellt sind. Dieser Weg kann für Senior-Mitarbeitende relevant sein, hat jedoch strengere Voraussetzungen und ist meist nicht die erste Option für eine typische Workation.

Arbeitgeber sollten zudem beachten, dass sich Thailands Regeln zur visumfreien Einreise ändern können. Thailand hat die visumfreie Aufenthaltsdauer für Touristen aus vielen Ländern kürzlich von 60 auf 30 Tage reduziert. Unternehmen sollten sich daher nicht allein auf touristische Einreiseregeln verlassen und vor der Genehmigung einer Workation immer die aktuell geltenden Regeln prüfen.

Aus Sicht des Arbeitgebers ist das Einreise- und Aufenthaltsrecht nur ein Teil der Prüfung. Ein Aufenthalt kann aus Einreisesicht erlaubt sein, aber dennoch steuerliche, sozialversicherungsrechtliche, arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche oder unternehmensbezogene Risiken auslösen.

Hauptrisiken für Arbeitgeber, wenn ein Schweizer Arbeitnehmer aus Thailand arbeitet

1. Einreise- und Arbeitsbewilligungsrisiko in Thailand

Thailand legt den Begriff „Arbeit“ weit aus. Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer während seiner physischen Anwesenheit in Thailand ohne den richtigen Status arbeitet, kann dies ein einreise- und aufenthaltsrechtliches Risiko darstellen.

Dies ist besonders relevant, wenn der Arbeitnehmer Vollzeit arbeitet, regelmässig am Geschäftsbetrieb teilnimmt, Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten mit Kundenkontakt ausübt. Für den Arbeitgeber besteht dabei ein operatives und reputationsbezogenes Risiko: Wird die Regelung infrage gestellt, kann das Unternehmen mit einer behördlichen Prüfung konfrontiert werden.

2. Risiko einer Betriebsstätte für das Schweizer Unternehmen

Eines der wichtigsten Risiken für Schweizer Unternehmen ist die Entstehung einer steuerpflichtigen Präsenz in Thailand.

Das Risiko steigt, wenn der Arbeitnehmer Verträge verhandelt oder unterzeichnet, Geschäftsaktivitäten steuert, mit thailändischen Kunden oder Lieferanten arbeitet oder Umsätze mit Bezug zu Thailand generiert. Wiederholte oder langfristige Aufenthalte erhöhen dieses Risiko zusätzlich.

Eine risikoärmere Workation sollte daher auf eher interne Tätigkeiten beschränkt sein. Der Arbeitnehmer sollte in Thailand nicht als Vertreter des Unternehmens auftreten und keine Funktionen ausüben, die den Eindruck vermitteln, dass das Unternehmen lokal tätig ist.

3. Steuerliche Ansässigkeit und Payroll-Risiko in der Schweiz und Thailand

Steuern sind ein zentraler Punkt. Thailand behandelt eine Person grundsätzlich als steuerlich ansässig, wenn sie sich 180 Tage oder länger in einem Kalenderjahr in Thailand aufhält. Dies kann beeinflussen, wie das Gehalt besteuert wird, und zu Doppelbesteuerungsfragen führen.

Für den Schweizer Arbeitgeber beginnt das Risiko jedoch nicht erst ab 180 Tagen. Auch kürzere oder wiederholte Aufenthalte sollten geprüft werden, wenn der Arbeitnehmer regelmässig aus Thailand arbeitet und weiterhin aus der Schweiz bezahlt wird. Payroll-Pflichten, Quellensteuerpflichten und Meldepflichten sollten bewertet werden.

Auch aus Schweizer Sicht können Fragen entstehen. Wenn der Arbeitnehmer viel Zeit im Ausland verbringt oder seinen Lebensmittelpunkt verlagert, können Fragen zur Schweizer Steueransässigkeit und zur Aufteilung des Arbeitseinkommens zwischen den Ländern auftreten.

4. Schweizer Sozialversicherungsrisiko während einer Workation in Thailand

Die Schweizer Sozialversicherung sollte nicht ignoriert werden, nur weil die Workation vorübergehend ist. Bei kurzen Auslandsaufenthalten kann die Schweizer Deckung oft weiterbestehen. Der Arbeitgeber sollte jedoch bestätigen, dass der Arbeitnehmer weiterhin ordnungsgemäss über AHV/ALV, Pensionskasse und Unfallversicherung versichert ist.

Das Risiko steigt, wenn der Arbeitnehmer länger oder wiederholt im Ausland arbeitet. Nach dem Territorialitätsprinzip können Sozialversicherungspflichten in dem Land entstehen, in dem die Arbeit physisch ausgeführt wird. Bei Ländern wie Thailand muss dies im Einzelfall geprüft werden.

Eine klare Richtlinie sollte daher die Dauer von Workations begrenzen und sicherstellen, dass der Arbeitnehmer weiterhin hauptsächlich in der Schweiz ansässig bleibt, also mehr als 180 Tage pro Jahr.

5. Schweizer Arbeitsrechtsrisiko und interne Workation-Regeln

Eine Workation sollte immer genehmigt und schriftlich dokumentiert werden. Aus Schweizer Sicht sollte klar sein, dass Arbeiten im Ausland kein automatisches Recht ist, sondern eine Ausnahme, die vom Arbeitgeber gewährt wird.

Das Unternehmen sollte die Dauer, die Erwartungen an die Arbeitszeit, die Kostenverteilung und die Rückkehrpflichten festlegen. Ausserdem sollte geklärt werden, was bei Krankheit im Ausland gilt und welche Regeln für die Arbeitsbedingungen Anwendung finden.

Ohne klare interne Regeln kann eine flexible Workation-Policy schnell zu Streitigkeiten und rechtlicher Unsicherheit führen.

6. Sicherheits-, Datenschutz- und Vertraulichkeitsrisiko beim Arbeiten aus Thailand

Workations finden häufig in Hotels, Cafés oder Co-Working-Spaces statt. Dadurch entstehen Risiken für Cybersicherheit und Vertraulichkeit.

Arbeitgeber sollten sichere IT-Setups verlangen, einschliesslich VPN-Nutzung, eingeschränktem Zugriff auf sensible Systeme und klaren Regeln für das Arbeiten in öffentlichen Räumen. Dies ist besonders wichtig für Mitarbeitende, die mit Kundendaten, Finanzinformationen oder regulierten Daten arbeiten.

Für Schweizer Unternehmen kann der grenzüberschreitende Zugriff auf Daten ausserdem zusätzliche datenschutzrechtliche Überlegungen auslösen.

7. Versicherungs- und Fürsorgepflicht-Risiko für Schweizer Arbeitgeber

Der Arbeitgeber sollte prüfen, ob der Arbeitnehmer über ausreichende Kranken-, Unfall- und Reiseversicherung für Thailand verfügt. Ausserdem sollte klar sein, ob die Workation als private Reise oder als arbeitsbezogene Reise gilt.

Dies wird relevant, wenn der Arbeitnehmer krank wird, einen Unfall hat oder nicht wie geplant in die Schweiz zurückkehren kann. Ein einfacher Genehmigungsprozess sollte daher eine Bestätigung des Versicherungsschutzes und ein festes Rückreisedatum enthalten.

Wie sollten Schweizer Unternehmen Workations in Thailand genehmigen?

Eine gute Policy sollte Workations nicht einfach erlauben oder verbieten. Sie sollte einen kontrollierten Genehmigungsprozess definieren.

Ein praktischer Ansatz ist:

Workations in Thailand sind nur mit vorheriger Genehmigung, für eine begrenzte Dauer, mit dem richtigen Visa- oder Aufenthaltsstatus und nur dann erlaubt, wenn der Arbeitnehmer im Ausland keine kundenbezogenen und keine umsatzgenerierenden Tätigkeiten ausübt.

Unternehmen legen häufig auch eine maximale Anzahl von Tagen pro Jahr fest. Für Thailand sollten Arbeitgeber bei längeren Aufenthalten besonders vorsichtig sein, da einreise-, steuer- und aufsichtsrechtliche Risiken bestehen.

Checkliste für Arbeitgeber vor der Genehmigung einer Workation in Thailand

Vor der Genehmigung sollte das Unternehmen Folgendes prüfen:

  • Wie lange wird der Arbeitnehmer in Thailand bleiben?
  • Welcher Visa- oder Einreisestatus wird genutzt?
  • Ist der Arbeitnehmer hauptsächlich im Urlaub oder arbeitet er Vollzeit?
  • Wird der Arbeitnehmer mit Kunden oder Geschäftspartnern interagieren?
  • Könnte der Arbeitnehmer eine steuerpflichtige Präsenz begründen?
  • Könnten sich Steuer- oder Sozialversicherungspflichten ändern?
  • Ist der Datenschutz gewährleistet?
  • Ist der Versicherungsschutz ausreichend?
  • Gibt es eine schriftliche Genehmigung und ein klares Rückreisedatum?

Abschliessende Antwort: Sollten Schweizer Arbeitgeber Workations in Thailand erlauben?

Ein Schweizer Arbeitnehmer kann eine Workation in Thailand machen, aber nur unter den richtigen Bedingungen.

Kurze Aufenthalte mit minimaler Arbeit können unter touristischen Einreiseregeln möglich sein. Dies sollte jedoch nicht als allgemeine Lösung verstanden werden. Für längere Workations ist das Destination Thailand Visa (DTV) in der Regel der sicherere und passendere Weg.

Entscheidend für Arbeitgeber ist nicht nur das Visum, sondern das Management der breiteren Risiken: Einreise- und Aufenthaltsrecht, Betriebsstätte, Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Datenschutz und Versicherung.

Nomadlaw unterstützt Unternehmen dabei, klare Workation-Policies und Richtlinien zu erstellen, damit sie ihren Mitarbeitenden Flexibilität bieten und gleichzeitig rechtlich auf der sicheren Seite bleiben.


FAQ: Schweizer Arbeitnehmer, die remote aus Thailand arbeiten

Kann ein Schweizer Arbeitnehmer mit einem Touristenvisum remote aus Thailand arbeiten?

Möglicherweise bei einem sehr kurzen und risikoarmen Aufenthalt, insbesondere wenn der Arbeitnehmer hauptsächlich im Urlaub ist und nur gelegentlich E-Mails prüft. Der touristische Einreisestatus sollte jedoch nicht als allgemeine Erlaubnis für regelmässige Remote-Arbeit aus Thailand verstanden werden.

Wie lange kann ein Schweizer Staatsbürger ohne Visum in Thailand bleiben?

Schweizer Staatsangehörige sind derzeit im Rahmen der Visumbefreiung für bis zu 30 Tage berechtigt, mit einer möglichen Verlängerung um 30 Tage in Thailand. Diese Regeln können sich ändern, daher sollten Arbeitgeber sie vor einer Genehmigung prüfen.

Ist das Destination Thailand Visa besser für eine Workation?

Für eine strukturierte oder längere Workation: ja. Das DTV ist für Workation, digitale Nomaden und Remote Worker konzipiert und erlaubt 180 Tage pro Einreise, mit einer möglichen Verlängerung.

Was ist das grösste Risiko für den Schweizer Arbeitgeber?

Die grössten Risiken sind Verstösse gegen Einreise- und Aufenthaltsrecht, Betriebsstättenrisiken, Steuer- und Payroll-Risiken, Schweizer Sozialversicherungsfragen, arbeitsrechtliche Unsicherheit, Datenschutz sowie Lücken bei Versicherung oder Fürsorgepflicht.

Sollte jedes Unternehmen eine Workation-Policy haben?

Ja. Eine klare Policy hilft festzulegen, wer im Ausland arbeiten darf, für wie lange, unter welchem Visa- oder Aufenthaltsstatus und mit welchen Einschränkungen. Sie reduziert rechtliche Unsicherheit und schützt sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer.