Die Ehe gilt in der Schweiz als Fundament einer Lebensgemeinschaft. Doch was passiert, wenn der Verdacht aufkommt, dass eine Ehe nicht aus Liebe, sondern lediglich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen wurde?
In diesem Blogpost beleuchten wir das Thema Scheinehe, die Rolle der Zivilstandsämter und die rechtlichen Konsequenzen einer Ungültigkeitserklärung.
Was ist eine Scheinehe?
Rechtlich stützt sich die Definition auf Art. 105 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn einzig die aufenthaltsrechtlichen Vorteile angestrebt werden.
Möchte ein Paar tatsächlich zusammenleben und nutzt die Ehe gleichzeitig, um den Familiennachzug zu ermöglichen, ist dies legal.
Die Rolle der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten
Zivilstandsbeamtinnen und -beamte haben in der Schweiz eine Wächterfunktion. Sie sind verpflichtet, die Mitwirkung an einer Trauung zu verweigern, wenn ein Rechtsmissbrauch offensichtlich ist.
- Bei klaren Indizien: Wenn der Missbrauch „augenfällig“ ist, darf das Amt die Trauung nicht durchführen.
- Bei Restzweifeln: Bestehen zwar Zweifel, ist der Missbrauch aber nicht offensichtlich, muss die Ehe eingetragen werden. Das Amt informiert in solchen Fällen jedoch oft die Behörden, damit diese eine gerichtliche Ungültigerklärung prüfen können.
Typische Indizien (Red Flags)
Da eine Scheinehe selten durch direkte Geständnisse bewiesen wird, stützen sich Behörden auf eine Reihe von Indizien:
- Kurze Bekanntschaft: Die Eheleute kennen sich vor der Hochzeit kaum.
- Grosser Altersunterschied: Einer der Partner ist deutlich älter als der andere.
- Sprachbarrieren: Das Paar kann sich nicht in einer gemeinsamen Sprache verständigen.
- Fehlendes Wissen: Die Ehegatten wissen kaum etwas über die Lebensumstände des anderen (z. B. Hobbys, Familie, Wohnsituation).
- Widersprüche: Bei Befragungen machen die Verlobten widersprüchliche Aussagen.
- Zeitpunkt: Die Heirat findet kurz vor einer drohenden Ausweisung oder nach einem negativen Asylentscheid statt.
- Finanzielle Gegenleistung: Für die Eheschliessung wurde Geld bezahlt.
Das Prüfverfahren
Bestehen konkrete und schwerwiegende Zweifel, kann das Zivilstandsamt das Verfahren aussetzen und Abklärungen treffen. Dazu gehören:
- Befragung: Die obligatorische Anhörung der Verlobten über ihre Beziehung und ihr soziales Umfeld.
- Akteneinsicht: Einsicht in Dossiers der Ausländerbehörden.
- Auskünfte: Einholen von Informationen bei anderen Behörden oder Drittpersonen.
- Aufenthaltsstatus: Seit 2011 müssen ausländische Verlobte zudem die Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts in der Schweiz bereits während des Vorbereitungsverfahrens nachweisen.
Wenn die Ehe bereits geschlossen wurde: Die Ungültigkeit
Auch wenn eine Ehe bereits vollzogen wurde, ist sie nicht vor rechtlichen Schritten gefeit. Das Schweizer Recht sieht vor, dass Scheinehen im Nachhinein für ungültig erklärt werden können.
- Klage auf Ungültigerklärung: Zivilstandsbehörden müssen die zuständigen Stellen informieren, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass eine Ehe ungültig ist.
- Ausländische Ehen: Auch die Anerkennung von Ehen, die im Ausland nur zur Umgehung des Schweizer Rechts geschlossen wurden, kann verweigert werden.
Rechtliche und strafrechtliche Konsequenzen
Eine Scheinehe ist kein Kavaliersdelikt. Neben der Verweigerung der Eheschliessung oder der späteren Ungültigerklärung drohen strafrechtliche Folgen.
Missbräuchliche Eheschliessungen und deren Förderung stehen unter Strafe.
Fazit
Die Schweiz geht gegen die Umgehung des Ausländerrechts durch Scheinehen vor. Während der Schutz der echten Ehe und Familie hochgehalten wird, führen „Zweckbündnisse“ ohne echten Bindungswillen zu weitreichenden rechtlichen Problemen – bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung und Ausweisung.
Hinweis: Dieser Blogpost dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
