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Gesamtarbeitsvertrag Gastronomie in der Schweiz: Was gilt im Gastgewerbe?

Wer in der Schweiz in einem Restaurant, Hotel, Café oder einer Bar arbeitet, begegnet früher oder später dem Begriff Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV). Und das aus gutem Grund: In der Gastronomie wird vieles nicht „frei unter den Parteien“ geregelt, sondern über einen branchenweiten Rahmen, der Mindeststandards setzt, gerade auch dort, wo es keinen nationalen gesetzlichen Mindestlohn gibt.

Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist, wie im Beitrag zum Mindestlohn in der Schweiz erklärt, eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite, die verbindliche Regeln für Arbeitsbedingungen festlegt. Im Gastgewerbe ist das besonders relevant, weil Arbeitszeiten, Saisonspitzen, Teilzeitpensen und wechselnde Dienstpläne sehr häufig sind. Der L-GAV schafft hier eine gemeinsame Basis, auf die sich Betriebe und Mitarbeitende stützen können.

Was gilt in der Gastronomie genau?

Der L-GAV gilt im Schweizer Gastgewerbe für viele Betriebe und regelt zentrale Punkte wie Mindestlöhne, Arbeitszeit, Freizeitansprüche sowie die wichtigsten Regeln rund um Beginn und Ende eines Arbeitsverhältnisses. Für viele Angestellte ist er deshalb so etwas wie ein „Sicherheitsnetz“: Er definiert Mindeststandards, die nicht unterschritten werden dürfen, unabhängig davon, ob jemand in einer Grossstadt, in einem Tourismusort oder in einem kleineren Betrieb arbeitet.

Ein grosser Ankerpunkt sind die Mindestlöhne. Diese sind im L-GAV nach Qualifikation/Kategorie abgestuft. So gibt es beispielsweise Mindestlöhne für Mitarbeitende ohne Berufslehre sowie höhere Ansätze für Mitarbeitende mit einer Ausbildung, mit zweijähriger Grundbildung (EBA) oder mit dreijähriger beruflicher Grundbildung (EFZ). Die Mindestlohnansätze werden zudem nach Stichtagen aktualisiert, zum Beispiel sind Ansätze ab 2025 und ab 2026 ausdrücklich geregelt.

Ein weiterer Punkt, der in der Gastronomie für viele entscheidend ist: Der 13. Monatslohn ist im L-GAV als Anspruch vorgesehen (grundsätzlich 100% eines Bruttomonatslohns; bei unvollständigem Arbeitsjahr anteilsmässig, mit spezifischen Regeln rund um die Probezeit). Das ist ein Unterschied, den viele erst merken, wenn sie in eine Branche wechseln, in der ein 13. Monatslohn nicht selbstverständlich ist.

Auch bei der Arbeitszeit setzt der L-GAV Leitplanken. Für gastgewerbliche Mitarbeitende ist eine maximale durchschnittliche Wochenarbeitszeit (inklusive Präsenzzeit) geregelt, im Vertrag wird dabei eine Obergrenze von 42 Stunden pro Woche im Durchschnitt genannt. In einer Branche, in der die Belastung je nach Saison stark schwanken kann, ist diese Klarheit wichtig, weil sie die Diskussion über Überstunden und Ausgleich vereinfacht.

Beim Thema Probezeit und Kündigung bringt der L-GAV ebenfalls klare Regeln: Während der Probezeit gilt eine sehr kurze Kündigungsfrist (im Vertrag mit 3 Tagen geregelt). Nach der Probezeit sind die Kündigungsfristen nach Dienstjahren abgestuft, zum Beispiel ein Monat in den ersten Jahren und später längere Fristen. Das schafft Orientierung, für Mitarbeitende wie auch für Betriebe.

Und dann ist da noch ein Klassiker, der oft unterschätzt wird: Ferien. Der L-GAV schreibt unter anderem fünf Wochen Ferien vor. Gerade bei Teilzeit- oder Stundenlohnmodellen ist es hilfreich, dass der Vertrag diese Themen systematisch abdeckt.

Die wichtigsten Punkte des GAV in einem Satz

Wenn man den L-GAV auf den Punkt bringt, geht es um drei Dinge: faire Mindestlöhne nach Qualifikation, klare Regeln zu Arbeitszeit und Freizeit sowie verlässliche Standards bei Vertragsbeginn, Probezeit und Kündigung, ergänzt durch den Anspruch auf den 13. Monatslohn und definierte Mindestferien.